Der Mietzins
2. Aufl. 2014
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S. 36VI. Der Richtwertmietzins
A. Allgemeines zum Richtwertmietzins
Im Arbeitsübereinkommen der beiden Regierungsparteien vom kam das erste Mal der Wunsch nach Schaffung einer neuen Regelung den Mietzins betreffend auf. Mit dem Richtwert wurde beabsichtigt, den „Auswüchsen der Mietenentwicklung“ entgegenzuwirken und den Angemessenheitsbegriff im Neuvermietungsfall neu zu definieren. Somit sollte der neugeschaffene Richtwert als Basis für eine richterliche Angemessenheitsprüfung dienen.
Die Regierungsparteien wollten weg vom starren Kategoriemietzins, ohne dabei die Regulierungsmöglichkeit des gesetzlich geregelten Entgelts für Wohnungen (im Anwendungsbereich des MRG) gänzlich zu verlieren. Dieses Arbeitsübereinkommen diente als Grundlage für das 3. WÄG und für die Schaffung eines eigenen Richtwertgesetzes im Jahre 1993, das mit in Kraft trat. Neben dem angemessenen Hauptmietzins stellt der Richtwertmietzins heute den wichtigsten mietzinsrechtlichen Bestandteil des MRG dar. Der Richtwertmietzins, bestehend aus dem im Richtwertgesetz (RichtWG) geregelten Richtwert und allfälliger Zu- und Abschläge, kann als Standardmietzins für Wohnungen, die sich in Gebäuden befinden, die vor dem erbaut wurden, angesehen...