Mehrpersoneneigentum im WEG
1. Aufl. 2017
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S. 42. Problemstellung in der Praxis und Lösungsvarianten
Die Gründe, weshalb mehreren Personen die Beteiligung an einem Wohnungseigentumsobjekt möglich sein sollte, sind vielfältig. Die Kerninteressen ähneln sich jedoch oft und es lassen sich aus der Beratungspraxis drei Fallgruppen ableiten. Diese Praxisfälle, die den folgenden Überlegungen zugrunde liegen, werden hier vorgestellt und dafür verschiedene Lösungsmöglichkeiten umrissen.
Schlichtes Miteigentum ist einer der grundlegendsten Bestandteile des Zivilrechts und auch im Rechtsverständnis der Normunterworfenen fest verankert. Warum soll nicht eine Sache im (Mit-)Eigentum mehrerer Personen stehen? Das WEG sieht allerdings vor, dass maximal zwei natürliche Personen Miteigentümer eines Mindestanteils verbunden mit Wohnungseigentum sein können. Diese Differenzierung gegenüber anderen Eigentumsobjekten (beispielsweise einem Segelboot oder einem Einfamilienhaus), die ihren Rechtfertigungsgrund in der Vermeidung der Zersplitterung des Mindestanteils und der Schaffung unüberschaubarer Eigentümergemeinschaften und Untergemeinschaften im Wohnungseigentum hat, ist aber in der Bevölkerung einerseits unbekannt und stößt andererseits auf Unvers...