Marktmanipulation und Insiderhandel
1. Aufl. 2017
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1. S. 86Allgemeines
Wie schon in der Einführung von Herrn Mag. Kumpfmüller erwähnt ist der Tatbestand der Marktmanipulation in der jetzigen Form seit 2005 in Kraft. Die FMA hat somit über ein Jahrzehnt Erfahrung mit der Verfolgung marktmanipulativer Verhaltensweisen und deren Sanktionierung.
Der Tatbestand der Marktmanipulation hat viele verschiedenen Facetten. Er hat auch eine für die Zuständigkeit der FMA spezielle Formulierung. Die Formulierung „wer Marktmanipulation betreibt“ stellt klar, dass sich die Bestimmung nicht nur auf beaufsichtigte Unternehmen bezieht, was ansonsten bei Verwaltungsstrafverfahren der FMA der Normalfall ist. Die Bestimmung ist auch aus einem anderen Grund speziell. Denn sie wurde schon vom Verfassungsgerichtshof geprüft. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der VfGH Bedenken bezüglich der Unbestimmtheit der Strafnorm des § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG verworfen hat. Dies geschah im Ergebnis mit der Begründung, dass die Strafnorm einen kundigen Personenkreis betrifft; einen Pernsonenkreis, der aufgrund seiner Position und fachlichen Kenntnisse beurteilen kann, ob bestimmte Informationen geeignet sind, falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente zu geben und da...