Markenrecht kompakt
2. Aufl. 2021
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S. 1428. Gerichtliche Rechtsdurchsetzung
8.1. Allgemeines
Die in der Praxis wichtigste Konsequenz eines Markenrechtseingriffs ist der gegen „Störer“ (Näheres unter Kapitel 8.7. Passivlegitimation) gerichtete Anspruch auf Unterlassung weiterer Eingriffshandlungen (§ 51 MSchG). IdR werden mit der Unterlassungsklage auch die Ansprüche auf
Beseitigung des gesetzeswidrigen Zustands (§ 52 MSchG),
angemessenes Entgelt (§ 53 Abs 1 MSchG) oder Schadenersatz/Herausgabe des Gewinns (§ 53 Abs 2 MSchG),
Rechnungslegung (§ 55 MSchG iVm § 151 PatG),
Auskunft über Ursprung und Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen (§ 55a MSchG)
sowie Urteilsveröffentlichung (§ 55 MSchG iVm § 149 PatG)
geltend gemacht.
Für den Beklagten sind die mit einem Prozess verbundenen Prozesskosten sowie die mit einer Urteilsveröffentlichung verbundenen Kosten ein erhebliches finanzielles Risiko. IdR werden Klagen nach dem MSchG mit einem Streitwert von mindestens 35.000,00 € bewertet (Bemessungsgrundlage für Anwalts- und Gerichtsgebühren) und ist im Fall des Verlusts eines streitigen Prozesses mit einem Kostenaufwand von 15.000,00 € oder mehr zu rechnen (je nach Komplexität und Umfang der Beweisaufnahmen können die Kosten auch ein Mehrfaches ausmachen). Die mit einer Urteilsveröffentlichung verbundenen Kosten hängen im Wes...