Markenrecht kompakt
2. Aufl. 2021
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S. 1257. Behörden, Verfahren
7.1. Behörden
Gem Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG ist das Markenwesen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Die Verwaltung des Markenwesens erfolgt im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung durch das Österreichische Patentamt. Das Patentamt ist eine Bundesbehörde und hat seinen Sitz in Wien (§ 58 PatG). Das Patentamt besteht aus einer Präsidentin, zwei Vizepräsidenten sowie den zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen rechtskundigen und fachtechnischen Mitgliedern sowie Mitarbeitern. In Zusammenhang mit der Verwaltung des Markenwesens relevant sind die Abteilungen: Rechtsabteilung und Nichtigkeitsabteilung (§ 35 MSchG).
Gem § 35 MSchG sind die Rechtsabteilungen in allen Angelegenheiten des Markenschutzes sowie des Schutzes der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen zuständig, soweit diese nicht der Präsidentin oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind. Derzeit gibt es zwei Rechtsabteilungen, die Rechtsabteilung Österreichische Marken und die Rechtsabteilung Internationales Markenwesen. Die Rechtsabteilungen sind insbesondere zuständig für das Anmeldeverfahren (§§ 16 ff MSchG), das Widerspruchsverfahren (§§ 29a ff MSchG), für die Umschreibung von Marken, die Eintragung und Löschung von Lizenz- und Pfandrechten sowie von ...