Markenrecht kompakt
2. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 966. Verlust der Marke
Gem § 29 MSchG ist die Marke
auf Antrag des Inhabers,
wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist,
wenn das Markenrecht aus anderen Gründen erloschen ist,
aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der eine Registrierung wegen eines Widerspruchs aufgehoben wurde, oder
aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem der bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde,
zu löschen.
Die Löschung ist im Markenregister einzutragen und zu veröffentlichen. Der Eintragung der Löschung kommt deklarative Wirkung zu (vgl BA Bm 9–12/89). Eine teilweise Löschung von Bestandteilen der Marke ist nicht zulässig. Die teilweise Löschung der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist, ist möglich. Der Löschungsgrund des § 29 Abs 1 Z 3 MSchG ist heute praktisch irrelevant. Vor der Markenrechts-Nov 1999 war die Löschung aus „anderen Gründen“, etwa wegen Wegfalls des Unternehmens, vorzunehmen.
6.1. Verzicht
Der Markeninhaber kann jederzeit auf die ihm zustehenden Markenrechte verzichten. Der Verzicht kann ganz oder teilweise erfolgen. Ein teilweiser Verzicht ist hinsichtlich von Teilen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses möglich. E...