ISBN: 978-3-7073-4265-9

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Markenrecht kompakt (2. Auflage)

S. 113. Erwerb der Marke

3.1. Markenanmeldung

Nach dem Eintragungsprinzip erfordert der Erwerb des Markenrechts die Eintragung der Marke in das Markenregister (§ 19 MSchG). Nicht eingetragene Zeichen sind markenrechtlich nicht geschützt, können aber Kennzeichenschutz nach dem UWG genießen. Das österreichische Markenregister wird vom Patentamt geführt (§ 16 MSchG). Unionsmarken sind zur Eintragung beim EUIPO zur Anmeldung einzureichen. Internationale Markenanmeldungen erfolgen über die WIPO. Da internationale Markenanmeldungen eine angemeldete nationale Marke oder Unionsmarke voraussetzen (sog Basismarke), ist der Antrag auf internationale Anmeldung dieser Marken beim jeweiligen Amt, bei welchem die Basismarke eingetragen ist, einzubringen. Dieses Amt leitet die Anmeldung an die WIPO weiter.

Die Markenanmeldung hat schriftlich entweder online (kein E-Mail) oder per Post oder Fax zu erfolgen. Ihr muss der Markenanmelder, eine Wiedergabe der Marke sowie ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird, entnommen werden können. Details zur Darstellung der einzelnen Markenarten sind in der PAV geregelt. Die jeweiligen Formulare zur Anmeldung sind auf der Website des Patentamts abru...

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