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Gerald Fuchs/Markus Busta/Sarah Bleiweiss/Andreas Trenner

Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in Bausachen

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3361-9

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Dokumentvorschau
Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in Bausachen (1. Auflage)

S. 934. Sonderfragen

4.1. Projektänderung im Verfahren vor dem VwG

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob bzw inwieweit das beantragte und dem Verfahren zugrundeliegende Projekt auch noch im Beschwerdeverfahren abgeändert werden darf. Gemäß § 13 Abs 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Jedoch darf durch die Antragsänderung die Sache ihrem „Wesen“ nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Eine Abänderung ist insoweit zulässig, als dadurch das „Wesen“ des Projekts nicht berührt wird und dies im Rahmen des durch die Beschwerdegründe und das Begehren abgesteckten Prüfungsumfanges (§ 27 VwGVG) des VwG bleibt. Das „Wesen“ eines Projekts ergibt sich aus dem Antrag und den Vorschriften, die die Behörde anzuwenden hat. Insbesondere Reduzierungen des Projekts sind nach der Rechtsprechung zulässig.,

Da eine Änderung nach dem Gesetzeswortlaut „in jeder Lage des Verfahrens“ zulässig ist, ist eine Änderung bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, dh auch in einem allfälligen Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren), zulässig. Jedoch können dann weitere Ermittlungen bzw die Beiziehung weiterer Personen notwendi...

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