Latente Steuern im Jahres- und Konzernabschluss
1. Aufl. 2021
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S. 2615. Fortentwicklung von Gesetzesbestimmungen
5.1. Bilanzierung von latenten Steuern
5.1.1. Steuerliche Verlustvorträge
Unzweifelhaft hat der Gesetzgeber mit § 198 Abs 9 S 3 UGB eine Gesetzesnorm geschaffen, die in unterschiedlichen Richtungen interpretiert und ausgelegt werden kann. Es kann angenommen werden, dass die weitgreifenden Facetten des Zusammenspiels von latenten Steuern aus einem Überhang an passiven temporären Differenzen und das Vorhandensein von werthaltigen steuerlichen Verlustvorträgen bei der Novellierung von § 198 Abs 9 und 10 UGB weder dem Gesetzgeber noch der Lehre oder der Praxis in vollständiger Detailtiefe bekannt waren. Vor diesem Hintergrund stellt das vom AFRAC vertretene aufbauende Ansatzwahlrecht eine sehr anwendungsbezogene Auslegung dar, die von den übrigen hervorgebrachten Interpretationen der Generalnorm des möglichst getreuen Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslagen am ehesten gerecht wird. Die Beweggründe für diese Interpretation zielen auch auf eine einfache, praktische Anwendung von § 198 Abs 9 S 3 UGB ab. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die bilanzierenden Unternehmen mit dem aufbauenden Aktivierungswahlrecht gut arbeiten können.
Im Hinblick auf ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Fi...