Latente Steuern im Jahres- und Konzernabschluss
1. Aufl. 2021
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S. 72. Latente Steuern im Jahresabschluss
2.1. Geltungs- und Anwendungsbereich
Latente Steuern (abgeleitet vom lateinischen „latens“ = verborgen) sind künftige Steuerbe- und ‑entlastungen, die rechtlich noch nicht entstanden sind, aber durch Geschäftsvorfälle in der Vergangenheit bereits wirtschaftlich begründet wurden. Ihre Ursache liegt in Abweichungen zwischen der unternehmens- und steuerrechtlichen Bilanzierung. Latente Steuern werden zu tatsächlichen (laufenden) Steuern, sobald sich die jeweilige Abweichung zwischen dem unternehmens- und dem steuerrechtlichen Rechenwerk ausgleicht.
Die Vorschriften zur Bilanzierung von latenten Steuern im Jahresabschluss finden sich in § 198 Abs 9 und 10 UGB. Diese Bestimmungen sind systematisch im zweiten Titel des ersten Abschnitts des Dritten Buchs des UGB angesiedelt; dh in jenem Teil der Rechnungslegungsvorschriften, der von allen rechnungslegungspflichtigen Unternehmern anzuwenden ist. Die Vorschriften gelten daher dem Grunde nach für alle Kapitalgesellschaften, eingetragenen Personengesellschaften gemäß § 189 Abs 1 Z 2 UGB und alle anderen mit Ausnahme der in § 189 Abs 4 UGB genannten Unternehmer, die hinsichtlich der einzelnen einheitlichen Betriebe jeweils mehr als 700.000 € Umsatzerlöse im Geschäft...