ISBN: 978-3-7073-4739-5

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Lärm aus Betriebsanlagen (1. Auflage)

S. 814. § 364a ABGB: Behördlich genehmigte Anlagen außerhalb der GewO

Der Anwendungsbereich des § 364a ABGB ist nicht auf gewerbliche Betriebsanlagen eingeschränkt. Grundsätzlich können auch andere behördliche Genehmigungen den Unterlassungsanspruch ausschließen. Dazu muss aber die Anlage in einem Verfahren genehmigt werden, in dem die Interessen der Nachbarn in derselben oder doch gleich wirksamer Weise berücksichtigt werden, wie im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren. Aber auch „gemeinwichtige Anlagen“ werden vom OGH wie behördlich genehmigte Anlagen behandelt – und zwar unabhängig von der Parteistellung der Nachbarn im verwaltungsbehördlichen Verfahren.

In diesem Kapitel wird untersucht

  • in welchen anderen verwaltungsrechtlichen Bewilligungsverfahren Nachbarn eine mit dem ordentlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vergleichbare Parteistellung eingeräumt wird (Punkt 4.1.);

  • ob landwirtschaftlich genehmigte Betriebsanlagen in der Steiermark als Anlagen iSd § 364a ABGB qualifiziert werden können (Punkt 4.2.);

  • ob und unter welchen Voraussetzungen bei von öffentlichen Straßen ausgehenden Immissionen Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können (Punkt 4.3.);

  • ob und unter welchen Voraussetzungen ...

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