Lärm aus Betriebsanlagen
1. Aufl. 2023
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S. 303. § 364a ABGB: Kein Unterlassungsanspruch bei gewerblichen Betriebsanlagen
Liegt eine behördlich genehmigte Anlage vor, steht gemäß § 364a ABGB auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 364 Abs 2 ABGB kein Unterlassungsanspruch, sondern („nur“) ein – mit dem Enteignungsanspruch verwandter – verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch zu.
§ 364a. Wird jedoch die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde.
§ 364a ABGB setzt nach dem Wortlaut eine Beeinträchtigung „durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage“ voraus. Nach dem Mineralrohstoffgesetz genehmigte Bergwerksanlagen (nach der aktuellen mineralrohstoffrechtlichen Terminologie: Bergbauanlagen) spielen in der Rsp des OGH und im gerichtlichen Alltag eine weitgehend untergeordnete Bedeutung. Gegenstand der folgenden Ausführungen sind daher (nur) „behördlich genehmigte Anlagen“.
In erster Linie sind als behördlich ...