Kriminalisierung von Verhalten im Vorfeld einer Straftat
1. Aufl. 2021
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S. 13311. Terrorismusfinanzierung gem § 278d StGB
Das österreichische Strafrecht kennt in den § 278b–278g StGB mehrere sog „Terrorismustatbestände“. Das Herzstück der terrorstrafrechtlichen Bestimmungen des StGB ist wohl der Tatbestand der terroristischen Vereinigung gem § 278b StGB. Den (zumindest vorläufigen) Höhepunkt der Vorverlagerung der Strafbarkeit im StGB markiert mE aber das Vorbereitungsdelikt der Terrorismusfinanzierung gem § 278d StGB. Daneben kennt das StGB noch die Sammelqualifikation für terroristische Straftaten gem § 278c StGB, flankierend werden außerdem die Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e StGB), die Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f StGB) und das Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g StGB) unter Strafe gestellt (näher zu diesen Tatbeständen und den internationalen Vorgaben, auf denen diese beruhen, siehe Kap 11.3.2.6).
11.1. Internationale Grundlagen
Die Terrorismusfinanzierung gem § 278d StGB wurde mit dem StRÄG 2002 in das StGB aufgenommen. Die Materialien zu § 278d StGB sprechen explizit davon, dass durch die Schaffung des Tatbestands „internationale Vorgaben im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus […] realisiert werden“. Anders als § 278c (Terroristische Straftaten) und 278b StGB (Terroristische Vereinigung), mit denen der Tatbestand der Terrorismusfinan...