Kriminalisierung von Verhalten im Vorfeld einer Straftat
1. Aufl. 2021
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S. 10010. Vorbereitungsdelikte im Allgemeinen
Bei Vorbereitungsdelikten durchbricht der Gesetzgeber – zumeist unter Berufung auf die kriminalpolitische Notwendigkeit dieses Vorgehens – das Prinzip der grundsätzlichen Straflosigkeit von Vorbereitungshandlungen (zu den verschiedenen Begründungen im Detail siehe Kap 10.3.6): Der Gesetzgeber stellt Handlungen im Vorfeld eines Delikts, die für sich genommen noch kein Rechtsgut (unmittelbar) beeinträchtigen, unter Strafe. Triffterer spricht in Bezug auf Vorbereitungsdelikte von einer „echten Vorverlagerung der Strafbarkeit“: Der Gesetzgeber verlagert die Schwelle der Strafbarkeit mit Vorbereitungsdelikten im Besonderen Teil des StGB noch über die durch die Versuchsregelung des § 15 StGB markierte Grenze hinaus weiter in das ansonsten straffreie Vorfeld der Tat; die Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch verliert damit an Bedeutung.
Eine gewisse Parallele zur Versuchsstrafbarkeit drängt sich freilich insofern auf, als auch das Vorbereitungshandeln von einer Art Vollendungswillen getragen sein wird – der Täter will die Ausführung der späteren (Haupt-)Tat ermöglichen, erleichtern oder absichern –, aber noch in objektiver Hinsicht hinter der Erfüllung des eigentlich ...