Kriminalisierung von Verhalten im Vorfeld einer Straftat
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 659. Strafrechtliche Anknüpfung an Vorbereitungshandlungen und Vorverlagerung der Strafbarkeit im Allgemeinen Teil des StGB
Vorbereitungsdelikte zielen – sehr grob charakterisiert – auf eine bestimmte Phase des Täterhandelns ab, die es in der Folge näher einzugrenzen gilt: Jede Vorsatztat durchläuft, sofern der Täter sein Vorhaben nicht vorzeitig aufgibt oder scheitert, eine Reihe von Entwicklungsstadien: IdR entwickelt sich der verbrecherische Wille entweder spontan oder geplant von einem inneren Vorhaben des Täters über eine etwaige Vorbereitungshandlung der Tat und ihren Versuch bis hin zur Vollendung. Das vorsätzliche Delikt lässt sich damit in vier Entwicklungsstufen einteilen: Entschließung, Vorbereitung, Versuch und Vollendung. Diese Unterteilung in vier Stufen setzt nicht voraus, dass sich diese in Bezug auf ihre äußere Gestalt und zeitlichen Zusammenhänge immer eindeutig voneinander abgrenzen lassen. Nicht zuletzt kann ein Täter in Sekunden die gesamte Kette durchlaufen, ebenso können erhebliche Zeitabstände zwischen den einzelnen Phasen liegen. Gleichwohl hat die richtige Qualifikation und trennscharfe Abgrenzung des Täterhandelns enorme Bedeutung: Der Versuch und die Vollendung...