Kriminalisierung von Verhalten im Vorfeld einer Straftat
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 103. Die Unterteilungen von Straftatbeständen in Deliktsgruppen
Straftaten lassen sich auf verschiedene Art und Weise – je nach Kategorisierung auch nicht immer ganz unstrittig und trennscharf – in verschiedene Gruppen einteilen. Ein Anknüpfen an die Art der Tathandlung führt zur grundlegenden Unterscheidung strafbarer Handlungen in Begehungs- und (echte) Unterlassungsdelikte. Bei Begehungsdelikten steht ein bestimmtes Tun unter Strafe. Bei echten Unterlassungsdelikten ist hingegen die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns mit Strafe bedroht. Begehungsdelikte bilden den Großteil der Delikte im StGB. Begehungsdelikte sind nach der äußeren Beschreibung der Tatbestände weiter in schlichte Tätigkeitsdelikte auf der einen und Erfolgsdelikte auf der anderen Seite aufzuteilen.
Schlichte Tätigkeitsdelikte beschreiben nur eine nach äußeren und inneren Merkmalen näher bestimmte Handlung. Mit der Vornahme des genannten Tuns ist der Tatbestand eines schlichten Tätigkeitsdelikts erfüllt. Schlichte Tätigkeitsdelikte bedingen keine wie auch immer geartete Außenwirkung, das Unrecht erschöpft sich in der bloßen Vornahme der Tätigkeit. Bei Erfolgsdelikten erfordert der objektive Tatbestand hingegen stets eine v...