Korruption im Gesundheitswesen
1. Aufl. 2019
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S. 2295. Verwaltungsstraf- und disziplinarrechtliche Bestimmungen
5.1. Allgemeines
Neben den allgemein gehaltenen kriminalstrafrechtlichen Bestimmungen gibt es auch eigene Tatbestände des Verwaltungsstrafrechts und disziplinarrechtliche Anknüpfungspunkte, die versuchen, Korruption (auch) im Gesundheitswesen hintanzuhalten. Der Großteil davon wurde bereits in den obigen Ausführungen zum Korruptionsstrafrecht (insb iZm mit dem Vorteilsbegriff) angeschnitten. Im Folgenden soll näher auf diese Bestimmungen außerhalb des gerichtlichen Strafrechts eingegangen werden.
Dabei ist im Verwaltungsstrafrecht zu beachten, dass im Gegensatz zu den behandelten Korruptionsdelikten des StGB, die allesamt bestimmte Vorsatzformen des Täters auf sämtliche Tatbestandsmerkmale voraussetzen, im Verwaltungsstrafrecht grds Fahrlässigkeit zur Erfüllung der Verwaltungsübertretung genügt, sofern in der entsprechenden Verwaltungsvorschrift dies nicht anders vorgesehen ist (§ 5 Abs 1 VStG). Fahrlässigkeit ist im Verwaltungsstrafrecht bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gef...