Handbuch Konzernhaftung
1. Aufl. 2008
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S. 83Haftung für Steuerplanung im Konzern – am Beispiel der Verrechnungspreisgestaltung
S. 851. Einführung
Der Vorstand der Aktiengesellschaft hat die Gesellschaft gemäß § 70 Abs 1 AktG unter eigener Verantwortung so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses erfordert. Ein Ziel der Unternehmertätigkeit ist daher das Wohl des Unternehmens. Das gilt gleichermaßen für jede andere Erwerbsgesellschaft und auch im Konzern. Primäres Ziel ist somit in der Regel ein (möglichst hoher und nachhaltiger) Unternehmenswert (Shareholder Value). Um einen möglichst hohen und nachhaltigen Unternehmenswert zu erzielen, ist ua eine angemessene Steuerplanung erforderlich. Daher zählt auch die Steuerplanung zu den Organpflichten.
Auf der anderen Seite sehen sich die Organe dieser Gesellschaften vielfältigen Risiken ausgesetzt. Beispielsweise seien zivil- und gesellschaftsrechtliche Haftungsrisiken, sowohl gegenüber der Gesellschaft selbst als auch gegenüber Dritten, erwähnt. Auch trifft die Organe eine abgabenrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und verwaltungs(straf)rechtliche Haftung.
Die Organe sehen sich nicht zuletz...