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Beate Gelbmann/Julia Jungwirth/Peter Kolba

Konsumentenrecht und Banken

1. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1761-9

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Dokumentvorschau
Konsumentenrecht und Banken (1. Auflage)

S. 2114. Einlagengeschäft

Beim Einlagengeschäft handelt es sich um die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG). Man kann vor allem folgende Einlagenarten unterscheiden:

  • Sichteinlagen (= Tagesgeld): Die Einlage ist täglich fällig.

  • Termineinlagen (= Festgeld): Die Einlage ist für eine bestimmte Laufzeit gebunden.

  • Spareinlagen: Siehe sogleich (Kap 3.1)

4.1. Spareinlagen

Spareinlagen sind Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen (§ 31 Abs 1 BWG). Daraus folgt, dass die Ausfolgung der Urkunde für die Begründung einer Spareinlage essentiell ist. Onlinesparen ist nicht von dem Begriff „Spareinlage“ umfasst, da hierbei keine besondere Urkunde ausgefolgt wird. „Sparkarten“ fallen nach hL ebenfalls nicht unter den Spareinlagenbegriff: Sie seien mangels Wertpapiereigenschaft keine Sparurkunden, der Kontoinhaber könne über sie nicht durch Vorlage einer Urkunde, sondern mittels Karte bei Geldausgabeautomaten verfügen, Ein- und Auszahlungen können bei ihnen nicht auf der Sparurkunde vermerkt werden, wie § 32 Abs 1 BWG fordert.

Da Spareinlagen nicht dem Z...

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