ISBN: 978-3-7073-1761-9

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Konsumentenrecht und Banken (1. Auflage)

S. 1353. Kreditgeschäft

3.1. Kreditvertrag ieS

Österreich hat mit dem Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz-(DaKRÄG)die Richtlinie 2008/48/EG vom über Verbraucherkreditverträge (im Folgenden auch „VKrRL“) umgesetzt. Im Zuge dieser Umsetzung wurden auch §§ 983 ff ABGB, die bislang den Darlehensvertrag regelten, erneuert und erstmals ins ABGB explizite Bestimmungen über den Kreditvertrag aufgenommen. Diese Gesetzesänderungen sind am in Kraft getreten und grundsätzlich auf Kreditverträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen wurden (Art 11 DaKRÄG).

Gem § 988 ABGB nF ist ein Kreditvertrag ein entgeltlicher Darlehensvertrag über Geld. Nach der Neukonzeption ist nunmehr auch der Darlehensvertrag ein Konsensualvertrag und kein Realkontrakt mehr, dh der Vertrag kommt mit den übereinstimmenden Willenserklärungen zustande, einer tatsächlichen Übergabe der Darlehensvaluta bedarf es für die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Das Entgelt für den Kreditvertrag besteht idR aus den Zinsen. Wird nichts anderes vereinbart, gilt § 1000 Abs 1 ABGB, dh es sind 4 % pa zu bezahlen. Als Entgelt können aber auch andere Gegenleistungen bestimmt werden, wie zB eine Dienst- oder Sachleistung. Der Darlehensvertrag ist laut EB au...

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