Praxishandbuch Know-how und Geschäftsgeheimnisse
1. Aufl. 2020
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S. 7810. Strafrechtlicher Schutz von Geschäftsgeheimnissen
10.1. Cui bono – wem nützt das?
Geschäftsgeheimnisse sind auch durch strafrechtliche Tatbestände geschützt, das heißt, nicht alle Verletzungsverfahren sind dem Zivilrechtsweg vorbehalten. Manche Delikte sind nur auf Verlangen des Verletzten als sog Privatanklagedelikte zu verfolgen, wie etwa die Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses nach § 123 StGB oder die strafbare Patentverletzung nach § 159 PatG. Manche Delikte sind nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen, etwa die Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses nach § 119 StGB oder der Widerrechtliche Zugriff auf ein Computersystem nach § 118a StGB.
Andere Delikte, wie etwa jene in Bezug auf „Computer Hacking“ nach den § 126a–126c StGB, sind Offizialdelikte, deren Verfolgung der Staatsanwaltschaft obliegt. Auch die Auskundschaftung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zugunsten des Auslands ist von der Staatsanwaltschaft zu verfolgen, was insofern einleuchtet, als dadurch nicht Interessen eines Unternehmens, sondern auch des Staates als Gemeinwesen beeinträchtigt werden.
In diesem Sinn ist auch in den USA ein vergleichbares Schutzsystem für Geschäftsgeheimnisse installiert. Der im Jahr 1996 er...