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Andrea Zinober/Teresa Bogensberger

Praxishandbuch Know-how und Geschäftsgeheimnisse

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4201-7

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Dokumentvorschau
Praxishandbuch Know-how und Geschäftsgeheimnisse (1. Auflage)

S. 749. Haftung für die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

9.1. Wer haftet wofür – juristische und natürliche Personen

Diese Frage zu beantworten ist manchmal erst nach einer eingehenden Prüfung möglich. Je nach Konstellation kommen als Rechtsverletzer für eine Haftung sowohl natürliche Personen, wie Geschäftsführer, Dienstnehmer oder andere Dritte, als auch juristische Personen in Betracht. Parallel und ergänzend dazu können im strafrechtlich relevanten Bereich nach dem VbVG auch Verbände für Straftaten verantwortlich sein.

9.2. Das Unternehmen als Täter

Auf die Bedeutung von internen Compliance-Maßnahmen und die Anwendung von seriösen Geschäftspraktiken wurde bereits hingewiesen (siehe 5.). Allerdings ist der Maßstab für den rechtswidrigen Erwerb, die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sehr hoch: auch Fahrlässigkeit schadet bereits. Wird dem Unternehmen das Geschäftsgeheimnis mittelbar oder unmittelbar über eine andere Person bekannt, die es rechtswidrig genutzt oder offengelegt hat, und wusste man das oder „hätte es unter den gegebenen Umständen wissen müssen“, ist der Tatbestand der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses bereits erfüllt.

Gerade bei der Übernahme n...

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