Praxishandbuch Know-how und Geschäftsgeheimnisse
1. Aufl. 2020
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S. 62. Definitionen
2.1. Warum ist die Definition des Geschäftsgeheimnisses so wichtig?
Praktiker neigen oft dazu, die Beschäftigung mit gesetzlichen Definitionen Juristen wie Richtern, Universitätsprofessoren und Rechtsanwälten zu überlassen, weil sie darin keine praktische Relevanz sehen. Vor der Definition des Geschäftsgeheimnisses durch die RL-Geschäftsgeheimnisse und deren Umsetzung durch die UWG-Novelle 2018 konnte man sich in Österreich auch nur an der vom Obersten Gerichtshof (OGH) entwickelten Definition orientieren.
Danach sind Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht. Der Geheimhaltungswille muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben.
Dabei wird dieser Geheimhaltungswille des Geschäftsinhabers selbst bei mangelhaften Sicherheitsstandards – wie einem leicht zu umgehenden Passwortschutz – als vorrangig angesehen.
Die neue gesetzliche Definition in § 26b UWG verlangt nunmehr ausdrücklich angemessene Geheimhaltung...