Die Kartellgeldbuße
1. Aufl. 2017
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S. 1244. Relevanz strafrechtlicher Grundsätze
4.1. Vorüberlegungen
Ausgangspunkt der nachfolgenden Überlegungen ist der Umstand, dass mangels einschlägiger Regelungen Unklarheit besteht, inwieweit die kartellrechtlichen Geldbuße-Tatbestände durch Unterlassen oder durch Beitragshandlungen erfüllt werden können, ob bereits eine versuchte Wettbewerbsbeeinträchtigung strafbar ist oder inwiefern zB ein Irrtum über die Rechtmäßigkeit des Verhaltens von Strafe befreit. In Anbetracht des Ergebnisses, dass die Kartellgeldbuße iS des § 29 KartG sowie des Art 23 VO 1/2003 (und Art 14 FKVO) eine Strafe im weiteren Sinn darstellt, ist die im KartG bzw im europäischen Wettbewerbsrecht vorzufindende Regelungsdichte im Bereich dieser Sanktionen tatsächlich äußerst dürftig. Es fehlen solche Regelungen weitgehend, die sich in strafrechtlichen Gesetzen traditionell in deren „Allgemeinem Teil“ finden. Die einzigen Bestimmungen, die iS eines Allgemeinen Teils regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen strafbar ist, sind im österreichischen Wettbewerbsrecht § 30 KartG (Bemessung der Kartellgeldbuße) und § 33 KartG (Verjährung: fünf Jahre ab Beendigung der Rechtsverletzung); in der europäischen Durchf...