Die Kartellgeldbuße
1. Aufl. 2017
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S. 393. Kartellgeldbuße als Strafe?
3.1. Meinungsstand
Seit Einführung der Geldbuße für Verstöße gegen das Kartellrecht (heute § 29 Z 1 und Z 2 KartG 2005) ist ihre Rechtsnatur umstritten. Die Gesetzesmaterialien geben diesbezüglich nur wenig Auskunft: Die strafrechtlichen Sanktionen sollten durch ein Geldbußensystem ersetzt werden, das sich an der Rechtsentwicklung in der EG orientiert. In diesem Zusammenhang findet sich lediglich ein Hinweis zur Rechtsnatur der durch die Kartellgesetznovelle 1993 eingeführten „Bußgelder“ für verfahrensrechtliche Verstöße (§ 142 KartG 1988 idF KartG-Novelle 1993): Es werden „die gegenständlichen Verwaltungsstrafen durch Bußgelder ohne strafrechtlichen Charakter, die vom Kartellgericht verhängt werden, ersetzt“. Mittlerweile sind diese Verstöße, welche vormals ein „Bußgeld“ nach sich zogen, ebenfalls mit einer Geldbuße nach § 29 Z 2 KartG 2005 zu ahnden. Wie sich die neue „Geldbuße“ in die bisher in Österreich existierenden Sanktionsformen einordnen lässt, wird vom Gesetzgeber offengelassen. In Rechtsprechung und Literatur setzt sich zunehmend die „Strafrechtsnähe“ der Kartellgeldbuße durch.