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Rechtshängigkeit eines Unterhaltsantrags
iFamZ 2024/108
Art 12 f EuUVO
Geterfer, C-381/23
In der Rechtssache C-381/23 [Geterfer] betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt (Deutschland) im Verfahren ZO gg JS hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) am für Recht erkannt:
Art 12 Abs 1 EuUVO ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen der Anerkennung einer Situation der Rechtshängigkeit, nach denen die Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden müssen, nicht erfüllt sind, wenn zum Zeitpunkt, zu dem ein Kind, das zwischenzeitlich volljährig geworden ist, bei einem Gericht eines Mitgliedstaats zulasten seiner Mutter die Zahlung von Unterhalt beantragt, die Mutter bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats bereits einen Antrag gestellt hat, mit dem sie vom Vater des Kindes einen Ausgleich wegen der Unterbringung und des Unterhalts des Kindes verlangt, da die Ansprüche der Antragsteller nicht dasselbe Ziel verfolgen und sich in zeitlicher Hinsicht nicht decken. Das Nichtvorliegen einer Situation der Rechtshängigkeit iSd Art 12 Abs 1 EuUVO steht der Anwendung von Art 13 EuUVO jedoch...