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Keine Enthebung des KJHT als Unterhaltsvertreter wegen des Umzugs eines österreichischen Kindes ins Ausland
iFamZ 2024/107
[13] 1. In Unterhaltsvorschussangelegenheiten wird der Jugendwohlfahrtsträger (recte: KJHT) mit der wirksamen Zustellung des (zumindest teilweise bewilligenden) Beschlusses an ihn gem § 9 Abs 2 UVG ex lege zum ausschließlichen gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche, ohne dass es eines gesonderten Bestellungsbeschlusses oder einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend § 208 Abs 2 ABGB bedarf. Diese Ex-lege-Bestellung tritt auch dann ein, wenn der Jugendwohlfahrtsträger gem § 208 Abs 2 ABGB bereits gesetzlicher Vertreter des Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche ist. Der Zweck dieser Regelung liegt weniger in einer Wahrung der Interessen des Kindes als in der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt wurden. So soll durch die zwingende Vertretung des Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhalts- und Vorschussangelegenheiten bei der Eintreibung vermieden werden (Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB5, § 9 UVG Rz 4 mwN; vgl auch ErlRV 276 BlgNR 15. GP 12).
[14] 2.1. Nach § 9 Abs 3 Satz 1 UVG ist die Einstellung der Vorschüsse kein G...