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iFamZ 3, Juni 2024, Seite 124

Keine Änderung der Obsorge ohne Änderung der dafür erheblichen Verhältnisse

iFamZ 2024/85

Susanne Beck

§ 180 Abs 3 ABGB

Die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt zwar keine Gefährdung des Kindeswohls voraus, doch muss eine gewichtige Veränderung der für die Obsorgeentscheidung relevanten Umstände eingetreten sein, die eine Neuregelung der Obsorge geboten erscheinen lassen.

Der Mutter steht die Obsorge für die beiden Kinder alleine zu. Mehrere Anträge des Vaters auf gemeinsame Obsorge wurden abgewiesen, zuletzt mit Beschluss vom (hinsichtlich beider Minderjähriger) und mit Beschluss vom (hinsichtlich L.). Am beantragte der Vater neuerlich die gemeinsame Obsorge für beide Minderjährige.

Der Antrag wurde vom Erstgericht zurückgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass der Antrag abgewiesen wurde. Nach § 180 Abs 3 ABGB könne die Obsorge nur neu geregelt werden, wenn sich seit der gerichtlichen Festlegung die Verhältnisse maßgebend geändert hätten. Eine solche Änderung werde aber nicht einmal behauptet.

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.

1. Ist die Obsorge endgültig geregelt, kann nach § 180 Abs 3 ABGB ein Elternteil bei Gericht (nur) dann eine Neuregelung ...

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