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Laptop des Schülers einer höheren Schule ist kein Sonderbedarf mehr
iFamZ 2024/81
S. 123 § 231 ABGB
Da die Verwendung eines Laptops in höheren Schulen in der Gegenwart keinen besonderen Ausnahmefall mehr darstellt und Laptops seit dem Schuljahr 2021/2022 ab der 5. Schulstufe mit staatlicher Förderung unter geringer Kostenbeteiligung der Eltern flächendeckend eingeführt wurden, ist die Anschaffung eines Laptops für den Besuch einer Handelsakademie nicht mehr als Sonderbedarf zu qualifizieren.