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Unterhaltsbemessungsgrundlage: Anrechnung einer Nachzahlung
iFamZ 2024/78
Die von den Vorinstanzen vorgenommene Aufteilung einer im Oktober 2021 zugeflossenen, auf die Anrechnung von Vordienstzeiten ab Mai 2016 zurückzuführenden Nachzahlung auf zwölf Monate begegnet keinen Bedenken.
Strittig ist, ob eine dem Vater ab Mai 2016 zustehende, aber erst im Oktober 2021 erfolgte Nachzahlung seines Dienstgebers (24.537,08 € brutto) wegen nicht angerechneter Vordienstzeiten (nur) in die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2021 einzubeziehen ist.
Der Vater vertritt den Standpunkt, dass die Nachzahlung auf die Zeit ab 2016 aufzuteilen sei und zum Teil außerhalb des antragsgegenständlichen Zeitraums liege. Die Nachzahlung dürfe zudem wegen Verjährung nicht eingerechnet werden.
Die Vorinstanzen bezogen die im Oktober 2021 ausgezahlte Nachzahlung, aufgeteilt auf zwölf Monate, (nur) in die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2021 ein. Maßgeblich sei die tatsächliche Verfügbarkeit des Einkommens und nicht, für welchen Zeitraum die Zahlungen erfolgt seien.
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück. (…)
Dem Unterhaltsschuldner etwa zugeflossene Steuergutschriften erhöhen ...