Handbuch zur gesetzlichen Pensionsversicherung in Österreich
2. Aufl. 2012
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S. 99VI. Kapitel: Leistungen der Pensionsversicherung (§ 222 ASVG, § 112 GSVG, § 103 BSVG)
1. Alterspension (§ 253 ASVG, § 130 GSVG, § 121 BSVG, § 4 Abs. 1 APG)
Die Alterspension gebührt bei Eintritt des Versicherungsfalles mit Erreichen des Regelpensionsalters und bei Erfüllung der Wartezeit. Das Regelpensionsalter ist bei Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Männern mit Vollendung des 65. Lebensjahres gegeben.
Grundbedingung für die Zuerkennung einer Alterspension ist – wie auch eingangs schon erwähnt – die Antragstellung beim Pensionsversicherungsträger; dadurch wird der Pensionsstichtag ausgelöst und der Versicherungsträger stellt fest, ob die Voraussetzungen für eine Pensionsgewährung vorliegen. Der Stichtag ist immer ein Monatserster.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom die Bestimmungen des ASVG betreffend das unterschiedliche gesetzliche Pensionsanfallsalter für weibliche und männliche Versicherte als dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz widersprechend aufgehoben. Durch das BVG über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, wurde in Folge die gegenwärtig geltende Differenzierung bei den Altersgrenzen für männliche und weibliche Versicherte verfassungsrechtlich abgesichert. ...