Handbuch zur gesetzlichen Pensionsversicherung in Österreich
2. Aufl. 2012
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S. 91V. Kapitel: Freiwillige Versicherungen in der Pensionsversicherung
1. Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (§ 16a ASVG)
Diese Selbstversicherung hat den Zweck, die Voraussetzungen für eine Weiterversicherung in der PV zu schaffen, und ist nur auf Antrag möglich. War die Antragstellerin/der Antragsteller bereits in der PV versichert, so ist der Antrag bei dem Pensionsversicherungsträger einzubringen, bei dem sie/er zuletzt versichert war. War die Antragstellerin/der Antragsteller noch nicht versichert, so ist der Antrag bei der PVA zu stellen.
Voraussetzungen hiefür sind:
die Vollendung des 15. Lebensjahres,
ein inländischer Wohnsitz,
es besteht keine gesetzliche PV,
die/der Versicherte darf
–weder zur Weiterversicherung berechtigt sein
–noch bereits einen Pensionsanspruch haben
–noch in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen oder RuhegenussbezieherIn sein bzw. einen Anspruch darauf haben,
–keine Sozialhilfe erhalten.
Ausgeschlossen von der Selbstversicherung sind Personen, die auf Grund eines „ opting out“-Antrages (§ 5 GSVG) von der Pflichtversicherung in der PV ausgenommen sind (Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, freiberufliche Ärztinnen und Ärzte, Apo...