Handbuch zur gesetzlichen Pensionsversicherung in Österreich
2. Aufl. 2012
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S. 75IV. Kapitel: Versicherungszeiten (§ 224 ASVG, § 114 GSVG, § 105 BSVG)
1. Allgemeines
In der österreichischen Sozialversicherung herrscht das Prinzip der Pflichtversicherung. Der Terminus Versicherungszeiten bildet im „Altrecht“ den Oberbegriff für Beitragszeiten und Ersatzzeiten. Von diesen sind die neutralen Zeiten zu unterscheiden, die insbesondere bei der Ermittlung des Rahmenzeitraumes für die Erfüllung der Wartezeit wirksam werden.
Jeder Kalendermonat, der Versicherungszeiten im Mindestausmaß von 15 Tagen enthält, ist ein Versicherungsmonat. Liegen in einem Kalendermonat weniger Versicherungszeiten als 15 Tage vor, so sind diese Versicherungszeiten als Resttage zu erfassen. Diese Resttage sind, wenn sich im weiteren Versicherungsverlauf abermals Resttage ergeben, diesen so lange zuzuzählen, bis sich in einem der folgenden Kalendermonate wieder Versicherungszeiten im Mindestausmaß von 15 Tagen ergeben. Dieser Kalendermonat wird dann zum Versicherungsmonat. Die Weiterzählung von Resttagen ist nur innerhalb eines Kalenderjahres möglich. Der letzte im Kalenderjahr liegende Kalendermonat, in dem (auch nach dem Zuzählen von Versicherungszeiten aus vorangegangenen Kalendermonaten) Zeiten vorliegen, die das Mindesta...