Handbuch zur gesetzlichen Pensionsversicherung in Österreich
2. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 53III. Kapitel: Versicherte Personen
1. Grundsätzliches
Für Beginn, Bestand und Ende der Pflichtversicherung besteht der Grundsatz des Ausschlusses der Privatautonomie. Das Pflichtversicherungsverhältnis kommt schon durch Erfüllung eines vom Beteiligtenwillen unabhängigen, gesetzlichen Tatbestandes zustande und nicht erst durch ein Rechtsgeschäft. Dies macht das eigentliche Wesen der Pflichtversicherung („Ex-lege“- bzw. „Ipso-iure“-Versicherung) aus.
Bei einer Ex-lege-Versicherung besteht der Versicherungsschutz völlig unabhängig vom Willen oder der Gefälligkeit einer der Parteien. Wesen und Sinn einer gesetzlichen Versicherung ist, dass es den Parteien entzogen ist, über die An- und Abmeldung frei zu disponieren. Das Pflichtversicherungsverhältnis besteht somit grundsätzlich meldeunabhängig. Dieses Prinzip gilt jedoch nicht ausnahmslos. Unterbleibt z.B. eine Anmeldung oder kommt es zu einem Meldeverzug, so kann dies zu Leistungsverlusten führen.
Das österreichische Pflichtversicherungssystem kennt nur ausnahmsweise die Möglichkeit, sich per Antrag aus der Pflichtversicherung ausnehmen lassen zu können (z.B. § 5 GSVG).
2. Territorialitätsprinzip (§§ 1 und 3 ASVG)
Maßgeblich für den Sozialversicheru...