Verjährung im Öffentlichen Recht und im Steuerrecht
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Katharina Fink
1. Einleitung
Das Verwaltungsstrafrecht kennt dreierlei Verjährungsarten. Dadurch unterscheidet es sich bspw vom Justizstrafrecht, wo – entgegen dem Wortlaut der Überschrift zu § 57 StGB „Verjährung der Strafbarkeit“ – nur eine Verfolgungsverjährung und eine Vollstreckungsverjährung („Verjährung der Vollstreckbarkeit“ gem § 59 StGB) normiert sind. Im VerS. 140waltungsstrafrecht gibt es zusätzlich noch eine Strafbarkeitsverjährung. Normative Grundlage dafür ist jeweils § 31 VStG, der die drei Verjährungsarten seit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 in aufeinanderfolgenden Absätzen normiert. Demnach ist die Verfolgung einer Person dann unzulässig, wenn binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung gegen sie gesetzt wurde (§ 31 Abs 1 VStG). Wurde eine solche Verfolgungshandlung hingegen fristgerecht gesetzt, steht der Strafbarkeit einer Person allerdings dann ein Prozesshindernis entgegen, wenn binnen einer Frist von drei Jahren ab dem näher bezeichneten Zeitpunkt (noch) keine verfahrensbeendende Entscheidung erlassen wurde (§ 31 Abs 2 VStG). Zudem kann eine rechtzeitig verhängte Strafe durch Zeitablauf in gewisser Weise „sanktionslos“ werden, wenn seit ihrer re...