Verjährung im Öffentlichen Recht und im Steuerrecht
1. Aufl. 2024
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1. Ausgangspunkt
Das Rechtsinstitut der Verjährung erscheint seit jeher erklärungsbedürftig, weil die damit verbundene Rechtsfolge, Rechtsverlust durch bloßen Zeitablauf, nicht unbedingt intuitiv ist: „Wenn eine Forderung untergeht, weil der Gläubiger befriedigt wird, weil er verzichtet oder weil sie nicht mehr erfüllt werden kann, so folgt in all diesen Fällen ihr Erlöschen aus ihrem Begriff: wir können uns ihren Fortbestand nicht wohl denken.“ Ganz „[a]nders bei der Verjährung“, wo der Umstand, dass eine Forderung nur desS. 74halb nicht mehr durchgesetzt werden kann, weil eine bestimmte Zeitspanne verstrichen ist, keineswegs ebenso selbstverständlich auf der Hand liegt. Das gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass die Verjährung nicht nur Schutz vor bloß behaupteten Rechtspositionen bieten soll, sondern ganz bewusst auch zu Recht bestehende Ansprüche ihrer Durchsetzbarkeit beraubt. Gerade in diesem Bereich zeigt sich auch der besondere Rechtfertigungsbedarf dieses Rechtsinstituts, bedeutet doch der „Verlust eines bestehenden Rechts […] bloß durch Zeitablauf […] ja offensichtlich eine starke Beeinträchtigung des Schutzes wohlerworbener Rechte, des Freiheitsprinzips und des Gerechtigkeitsp...