Thomas Bachner/Dietmar Dokalik

Das neue Recht der Hauptversammlung

1. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1458-8

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Das neue Recht der Hauptversammlung (1. Auflage)

S. 53Vierter Teil: Verfassung der Aktiengesellschaft

Zweiter Abschnitt: Aufsichtsrat

§ 87 Wahl und Abberufung

(1) 1Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. 2Wenn ein Aktionär oder der Aufsichtsrat beantragt, die Mitgliederzahl im Rahmen der durch die Satzung gezogenen Grenzen zu erhöhen oder zu verringern, ist darüber vor der Wahl abzustimmen; im Übrigen bleibt § 119 Abs. 3 unberührt.

(2) Vor der Wahl haben die vorgeschlagenen Personen der Hauptversammlung ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten.

(3) 1Wenn dieselbe Hauptversammlung zwei oder mehr Aufsichtsratsmitglieder zu wählen hat, muss über jede zu besetzende Stelle gesondert abgestimmt werden. 2Eine Reihung oder Zuordnung der zur Wahl vorgeschlagenen Personen zu den einzelnen Stellen durch denjenigen, der sie vorschlägt, ist zu beachten. 3Bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft ist eine Verbindung zu einem einheitlichen Abstimmungsvorgang zulässig, wenn sich kein Aktionär dagegen ausspricht.

(4) 1Wenn dieselbe Hauptversammlung wenigstens drei Aufsichtsratsmitglieder zu wählen hat und ...

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