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Hauer

Der Nachbar im Baurecht

1. Aufl. 2008

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Der Nachbar im Baurecht (1. Auflage)

S. 494 X. Das Verfahren über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung

Die Gültigkeitsdauer der Baubewilligung ist nach allen Bauordnungen begrenzt. 1

§ 9 Abs 7 Sbg BauPolG lautet:

„Eine Baubewilligung erlischt,

wenn mit der Ausführung der baulichen Maßnahmen nicht binnen drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides begonnen worden ist;

wenn mit der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht begonnen worden ist und die von der Baubewilligung erfaßte Fläche von Bauland in Grünland oder Verkehrsflächen umgewidmet wird; oder

mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 17 Abs 8 zweiter Satz.

Das Erlöschen einer Baubewilligung, die mehrere Bauführungen zum Gegenstand hat, tritt teilweise hinsichtlich jener Bauführungen ein, mit deren Ausführung nicht innerhalb der dreijährigen Frist begonnen worden ist. Die Baubehörde kann jedoch in einer solchen Baubewilligung für einzelne Bauführungen längere, sechs Jahre nicht überschreitende Fristen für das Erlöschen festlegen, wenn es sich um ein großes Bauvorhaben handelt, das in Etappen verwirklicht werden soll. Die Baubehörde kann die gesetzlichen oder die behördlich bestimmten Fristen einmal um drei Jahre verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht...

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