Der Nachbar im Baurecht

1. Aufl. 2008

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Der Nachbar im Baurecht (1. Auflage)

S. 465 VII. Die Rechtsnachfolge, die dingliche Wirkung baubehördlicher Bescheide und zur Problematik des übergangenen Nachbarn

Die Frage der Rechtsnachfolge ist ausdrücklich im AVG nicht, in den Bauordnungen teilweise behandelt. Nach der Rechtsprechung tritt der Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers ein (VwSlg 3847/A, , 1273/77; , 85/05/0165, BauSlg 851; , 94/06/0120, ua).

Bei Baubescheiden handelt es sich um solche, denen dingliche Wirkung zukommt, also eine In-rem-Wirkung; sie sind sachbezogen, unabhängig vom jeweiligen Eigentümer der Sache. § 9 NÖ BO normiert unter dem Titel Dingliche Bescheidwirkung:

(1) Allen Bescheiden nach diesem Gesetz – ausgenommen jenen nach den § 37 1 und 44 Abs 10 2 – kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind.

(2) Die Rechtsnachfolge richtet sich nach dem Eigentum am Bauwerk 3 oder am Grundstück, je nachdem, ob das eine oder das andere Gegenstand des Bescheides ist.

(3) Der Rechtsvorgänger hat dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen a...

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