Der Nachbar im Baurecht
1. Aufl. 2008
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S. 252 V. Die subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn
S. 252 A. Allgemeines
Neuerlich 1 sei die Feststellung an die Spitze gestellt, dass der Nachbar nach der österreichischen Rechtsordnung vor der Baubehörde nur ein beschränktes Mitspracherecht besitzt, und zwar meist nur im Bewilligungsverfahren. Zum Mitspracherecht im Bauauftragsverfahren (Recht auf Antragstellung) s V B. Bestimmte Bauanzeigeverfahren (näher s IVa) sind nur dann zugelassen, wenn Nachbarn dem Bauvorhaben zustimmen.
Aber auch hinsichtlich jener Baurechtsnormen, welche dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht einräumen, gilt die Einschränkung, dass er die Verletzung dieser Rechte durch das Bauvorhaben nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn er dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Ganz allgemein: Der Nachbar ist nicht zur Wahrung fremder Rechte – eines anderen Nachbarn – legitimiert (VwSlg 6100/A/1908, 4653/A, 6523/A, , 82/06/0110, BauSlg 250; , 94/06/0089, ua).
Der Nachbar an einer seitlichen Grundgrenze besitzt demnach kein subjektivöffentliches Recht auf Freihaltung des Seitenabstandes auf der anderen Seite, aber auch kein Recht auf Freihaltung des Vorgartens von jeder Verbauun...