Der Nachbar im Baurecht
1. Aufl. 2008
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S. 248 IV b. Besondere Ausnahmebewilligungen nach der Bauordnung für Wien
S. 248 A. Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes
Nach § 71 WBO kann die Behörde für Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Baulichkeit den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, eine Bewilligung auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf zu erteilen. Für solche Bauten gelten die Bestimmungen der Bauordnung insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist. Diese gesetzliche Regelung wurde lange Zeit sehr großzügig gehandhabt, wobei Nachbarn die Erteilung einer solchen Bewilligung verhindern konnten. Der letzte Satz des § 71 geht in seiner nunmehrigen Fassung auf die Nov LGBl 2001/91 zurück und trägt der Regelung des § 42 AVG in der Nov 1998 Rechnung. Der Erteilung einer Bewilligung dürfen nun durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berecht...