Der Nachbar im Baurecht
1. Aufl. 2008
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S. 85 IV. Das Baubewilligungsverfahren
S. 85 A. Allgemeines
Voraussetzung für ein Baubewilligungsverfahren ist ein Antrag (des Bauwerbers) um Erteilung der Baubewilligung. Der Sinn und Zweck des Verfahrens ist die Überprüfung des Bauvorhabens auf seine Übereinstimmung mit den von der Baubehörde wahrzunehmenden gesetzlichen Bestimmungen. Trotz verschiedenen Wortlautes kann dies den Normierungen der einzelnen BO entnommen werden. Das Ergebnis der Prüfung ist – bei Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und allfälligen weiteren Prozessschritten (Änderung des Bauvorhabens, Gewährung des Parteiengehörs ua) – die Abweisung des Antrages des Bauwerbers oder die Erteilung der Baubewilligung. Diese Baubewilligung ist ein Bescheid (§ 56 AVG), ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, mit dem dem Bauwerber bestätigt wird, dass die Verwirklichung des Bauvorhabens in öffentlichrechtlicher Hinsicht nach den von der Baubehörde anzuwendenden Vorschriften zulässig ist. In der älteren Rechtsprechung findet sich die Floskel, dass die Baubewilligung ein konstitutiver Verwaltungsakt ist, womit gesagt werden soll, dass ihr Charakter ein rechtsgestaltender Bescheid ist, für den grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Z...