Verträge des Jagdrechts
1. Aufl. 2020
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S. 1A. Allgemeiner Teil
I. Einführung
A. Allgemeines zum Vertragsrecht
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt in den § 859 ff die schuldrechtlichen Beziehungen (das ABGB spricht altertümlich von „persönlichen Sachenrechten“) zwischen Rechtssubjekten und nennt als deren Entstehungsgrund unter anderem das Rechtsgeschäft. Das Vertragsrecht ist jenes Recht, das die zwischen Privatpersonen oder juristischen Personen (mehr oder weniger) frei verhandelten und vereinbarten Rechtsbeziehungen regelt. Bei diesen stehen sich die einzelnen Rechtssubjekte auf der Grundlage der Gleichordnung und der Selbstbestimmung untereinander gegenüber. Diese Rechtsgeschäfte beruhen auf der Privatautonomie, das heißt auf der Freiheit, Rechtsbeziehungen nach dem eigenen Willen und in eigener Verantwortung zu gestalten. Mit den gesetzlich geregelten Einschränkungen bestehen daher Abschlussfreiheit, Formfreiheit, Inhalts- und Gestaltungsfreiheit sowie Endigungsfreiheit.
Grundsätzlich kommen sogenannte Konsensualverträge (dazu gehören insbesondere auch Bestandverträge) durch übereinstimmende Willenserklärungen, typischerweise Angebot und Annahme, zustande. Das ABGB selbst geht von der grundsätzlichen Formfreiheit der me...