InvFG 2011 und AIFMG
3. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 11I. EINFÜHRUNG
Ausgewählte Literatur:
Bollenberger/Kellner (Hrsg./2016), InvFG-Kommentar, Linde Verlag, Brauneis/Mestel (2015), Finanzinstrumente – Funktionsweisen, Einsatzmöglichkeiten, Bewertungsgrundlagen, Bank Verlag; Buchberger/Kammel, (2007), Das Zusammenspiel von UCITS und MiFID aus Sicht der Kapitalanlagegesellschaft, ÖBA 1/2007, 35; Dornseifer/Jesch/Klebeck/Tollmann (Hrsg./2013), AIFM-Richtlinie – Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds mit Bezügen zum KAGB-E, Kommentar, C.H.Beck; EFAMA (2015), EFAMA Fact Book 2015 – Trends in European Investment Funds, Brussels; Forstinger (2013), „EuSEF’s“ (Europäischer Fonds für Soziales Unternehmertum) – Förderung sozialer Innovation durch ein neues Fondslabel in der EU?, ÖBA 7/2013, 498; Forstinger (2002), Die neue OGAW-Richtlinie für Investmentfonds (UCITS III), ÖBA 12/2002, 987; Gerstner/Leitner (2015), Retailvertrieb unter dem „AIFM-G neu“, ÖBA 5/2015, 339; Gerstner/Leitner (2013), Geschlossene Immobilienfonds und kollektive Immobilien-Investments im Fokus des AIFMG, ÖBA 8/2013, 556; Iro (2010), Tätigkeitsbereich und Aufklärungspflichten einer Depotbank, ÖBA 5/2013. 343; Kammel (2010), AIFMD, AIFMG – leider mehr als (nur) ein „European Mess“, ÖBA 4/2016, 271; Kammel (2013), Alternative Investmentfonds Manager Gesetz (AIFMG) & Co. – eine erste Bestandsaufnahme, ÖBA 7/2013, 483; Kammel/Rautner (2013), Exchange-Traded Funds (ETFs) – eine notwendige definitorische Spurensuche, ecolex 2013, 283; Kammel (2012), Ein Code of Conduct für die Investmentfondsindustrie oder das geänderte Verhältnis von Selbstregulierung zu staatlicher Regulierung, ÖBA 11/2012, 746; Kammel (2012), Das Investmentfondsrecht im Umbruch: UCITS, AIFM und andere Herausforderungen in: Raschauer, B. (Hrsg./2012), Aktuelles Bankenaufsichtsrecht, Bank Verlag; Kammel/Jergitsch/Palla (2012), Praxishandbuch Depotrecht, Finanzverlag; Kammel/Schredl (2011), Das InvFG 2011 – Richtungsweisende Gesetzgebung oder verpasste Chance?, ÖBA 8/2011, 556; Kammel (2011), Einführung in das Bank- und Kapitalmarktrecht, Linde Verlag; Kammel (2011), Alternative Investment Fund Manager Richtlinie – „Another European Mess“?, ÖBA 1/2011, 18; Kammel (2009), Selbstregulierung – ein wichtiges Dogma in der Investmentfondsindustrie?, ÖBA 3/2009, 207; Kammel/Zibuschka (Hrsg./2006), Perspektiven des österreichischen Investmentfondswesens, Bank Verlag; Knauder (2013), Der Trennungsgrundsatz im österreichischen Investmentfondsrecht im Wandel der Zeit, ZFR 2013/61, 103; Kreisl/Rauschauer (2009), Der erlaubte Geschäftsbereich einer KAG für Immobilien im Lichte des europäischen Kapitalmarktrechts, wbl 2009, 313; Leixner (2011), InvFG 2011 – Kurzkommentar, Verlag Österreich; Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz, (Hrsg./2013), Investmentfondsgesetz – Kommentar2, Bank Verlag; Macher (2011), Praxishandbuch Investmentfonds, Bank Verlag; Majcen (2013), „ELTIF“ – Europäischer langfristiger Investmentfonds – Ein spezieller geschlossener AIF für Kleinanleger?, ÖBA 12/2013, 851; Majcen (2013), „EuVECA“ (Europäischer Risikokapitalfonds) – Ein neues EU-Gütesiegel für Venture-Capital-Fonds, ÖBA 10/2013, 705; Oppitz (2014), Wohin mit den geschlossenen Fonds? – Ein Veranlagungsinstrument zwischen BWG, WAG, AIFMG und Gewerbeordnung, ÖBA 1/2014, 48; Oppitz (2007), Investmentgeschäft in: Apathy/Iro/Koziol (Hrsg./2007), Österreichisches Bankvertragsrecht, Band VI: Kapitalmarkt, 2. Auflage, Springer Verlag; Weiss/Kammel (Hrsg./2015), The Changing Landscape of Global Financial Governance and the Role of Soft Law, Brill Publishing.
S. 121. Die Anfänge des Investmentfondswesens in Österreich
Die Anfänge des Investmentfondswesens in Österreich reichen etliche Jahrzehnte, genauer gesagt bis ins Jahre 1963 zurück, denn damals wurde in Österreich als europaweit viertem Land ein Investmentfondsrecht gesetzlich verankert.
Bemerkenswert ist jedoch, dass schon am , also sieben Jahre zuvor, mit dem „Selecta“ der Österreichischen Investment Gesellschaft m.b.H. (ÖIG), die ihrerseits als erste Verwaltungsgesellschaft am gegründet wurde, der erste „Investment-Vermögensfonds“ aufgelegt wurde. Somit war das Investmentfondswesen von 1956–1963 ungeregelt. Dies ist an sich nicht besonders problematisch, da durch das Bestehen eines einzigen Investmentfonds die österreichische Investmentfondsindustrie damals noch keine besondere Bedeutung hatte.
Der „Selecta“ war ein europäischer Aktienfonds, dem 1960 mit dem „Securta“ ein Aktienfonds mit Amerika-Schwerpunkt und 1961 mit „Segesta“ und „Multivalor“ zwei gemischte Fonds folgten.
2. Die Entwicklung des Investmentfondswesens in Österreich
Nach Gründung der ersten KAG im Jahr 1956 dauerte es neun Jahre bis zur Gründung der zweiten, wobei generell das Anfangswachstum moderat war. Nach zehn Jahren betrug das gesamte österreichische Fondsvolumen umgerechnet rund EUR 42 Mio. Erst die Auflage der ersten Rentenfonds führte zu einer Verdoppelung des Fondsvolumens auf rund EUR 100 Mio.
In den Jahren 1969 bis 1982 kam es zu einem starken Anstieg des Volumens, der zwischenzeitlich durch die Ölkrise 1974/75 abgeschwächt wurde. Obwohl das Volumen zunahm, hatte die österreichische Fondsindustrie lange mit wenigen Fonds das Auskommen. So gab es etwa auch noch 1982 gerade einmal zwölf Fonds und zwei KAGs.
Zwischen 1982 und 1991 kam es zu einem deutlichen Aufschwung der österreichischen Investmentfondslandschaft, bedingt durch die so genannten Abfertigungsrückstellungsfonds sowie Großanlegerfonds: Innerhalb von vier Jahren verfünffachte sich die Zahl der KAGs und die Anzahl der Investmentfonds stieg von 12 auf 41 an. Zudem verfünffachte sich das Fondsvolumen in diesem Zeitraum auf umgerechnet EUR 2,6 Mrd.
Diese Entwicklung hielt weiter an, begünstigt durch steuerfreie Kursgewinne im Fondsvermögen. Durch den rasanten Volumenszuwachs wurde die Besteuerung von Investmentfonds den neuen Gegebenheiten angepasst, wobei die Gründung von Pensionskassen im Jahr 1990 ein neues Betätigungsfeld für die Fondsindustrie eröffnete und deren weiteres Wachstum begünstigte.
Dieser Aufschwung setzte sich auch in den 90er Jahren fort und wurde nur durch die Rezession 2001/2002 abgeschwächt. Korrespondierend zu den steigenden Volumina wurde während der 1990er Jahre eine signifikante Anzahl neuer Produkte auf den Markt gebracht, zwischen 1996 und 2001 hat sie sich mehr als verdreifacht.
S. 13Insbesondere 2005 stellte ein Rekordjahr dar, das auch den weiteren moderaten Anstieg bis 2007 stimulierte. Die Fondsanzahl lag bis dahin bereits bei über 2000 und die Zahl der KAGs pendelte sich auf 24 ein.
Ab 2007 war auch für die österreichische Investmentfondsbranche der Zenit vorläufig überschritten. Die globale Finanzkrise wirkte sich ab 2008 bedingt durch internationale Skandale wie die Lehman-Pleite und den Madoff-Betrug, sowie durch nationale Bankenskandale und Bankenrettungspakete auf die Investmentfondsbranche aus, sodass die verwalteten Fondsvolumina spürbar zurückgingen, während die Zahl der Investmentfonds nur geringfügig sank. Die globale Finanzkrise löste auch eine massive Regulierungsflut im Bereich des Investmentfondswesens aus, die ausgehend von Entscheidungen auf internationaler Ebene schrittweise ins nationale Recht transformiert wurde. Gerade die Europäische Kommission war in den letzten Jahren sehr aktiv, sodass die regulatorischen Anforderungen an die Investmentfondsbranche neben dem turbulenten Marktumfeld inklusive der aktuellen Niedrigzinsen die größten Herausforderungen darstellen.
Eine Erholung der Volumina setzte 2009 und 2010 ein, wobei es 2011 wieder zu einem empfindlichen Rückgang kam. Dies ging mit einem spürbaren Rückgang der Zahl der Investmentfonds einher. Von 2012 bis Mitte 2013 stabilisierte sich das Gesamtfondsvolumen knapp unter dem Wert von 2010, wobei sich die Zahl der Investmentfonds auf vergleichbares Niveau einpendelte. Seit 2014 steigen die Volumina wieder an, wobei diese in 9/2016 fast das Niveau des Rekordjahres 2006 erreichten. Dieser Anstieg geht jedoch mit einer kontinuierlichen Verringerung der Zahl der Investmentfonds einher, was auch die zunehmende Produktkonsolidierung unterstreicht. Interessant ist, dass seit 1991 die Zahl der österreichischen Verwaltungsgesellschaften (VWG) – trotz Veränderungen in der Eigentümerstruktur in Einzelfällen – sehr konstant geblieben ist., Die skizzierten Entwicklungen sollen in der Folge durch Darstellungen der Gesamtfondsvolumina von 1991 bis 09/2016 sowie der Anzahl von Investmentfonds im gleichen Zeitraum veranschaulicht werden:


Anders verhält es sich bei der österreichischen Immobilieninvestmentfondsbranche, die nach der Einführung des Immobilieninvestmentfondsgesetzes (ImmoInvFG) eine stete Aufwärtsentwicklung verzeichnen konnte. So stieg das verwaltete Volumen der österreichischen Immobilienfondsindustrie im Zeitraum von 2003–2007 von 0,02 auf 1,83 Mrd. EUR, worauf im Jahr 2008 eine leichte Reduktion auf 1,71 Mrd. EUR folgte. Beachtlich ist, dass seit 2009 das verwaltete Volumen von 1,94 Mrd. EUR auf 6,45 Mrd. EUR angestiegen ist. Hinsichtlich der Zahl der offenen Immobilieninvestmentfonds kamen von ursprünglich einem in 2003, in den Jahren 2004 vier, im Jahr 2007 ein und im Jahr 2008 ein weiterer Fonds dazu, sodass zwischen 2008 und 2012 konstant 7 offene Immobilieninvestmentfonds gem. ImmoInvFG in Österreich zugelassen waren. Mittlerweile hat sich die Zahl auf 10 erhöht, sodass in der Immobilienfondsindustrie hinsichtlich der Zahl der Fonds ein gegenläufiger Trend zu jenem auf der Investmentfondsseite abzeichnet. Die Zahl der Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien beträgt seit 2008 konstant fünf:


S. 163. Europarechtliche Grundlagen
3.1. Allgemeines
Bis zur globalen Finanzkrise (Global Financial Crisis/GFC) war das europäische Investmentfondsrecht durch das so genannte OGAW-Rahmenwerk determiniert, das seit 1985 offene Wertpapierfonds in der EU reguliert. Bedingt durch die Finanzkrise wurde zunächst als politische, dann jedoch als umfassend regulatorische Antwort das so genannte AIFM-Rahmenwerk verabschiedet, das mit in Kraft getreten ist und grundsätzlich all jene Fondskonstruktionen im Anwendungsbereich hat, die nicht dem OGAW-Rahmenwerk unterliegen.
Obwohl das AIFM-Rahmenwerk einen sehr weitreichenden Anwendungsbereich hat, ist eine gewisse regulatorische Fragmentierung dahingehend festzustellen, dass spezifische AIF-Typen mittels direkt anwendbarer EU-Verordnungen europaweit harmonisiert wurden, nämlich Venture Capital Fonds (EuVECA), Social Entrepreneurship Fonds (EuSEF) sowie die European Long-Term Investment Funds (ELTIF). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich keines dieser spezifischen AIF-Produkte nachhaltig im Markt etabliert hat, weshalb insbesondere die Rahmenwerke für EuSEF und EuVECA 2016 einem Review unterzogen worden sind, der deren Attraktivität steigern soll.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich auf Basis der europarechtlichen Rahmenbedingungen folgendes Bild des europäischen Investmentfondsrechts:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
OGAW-Rahmenwerk | ELTIF | EuVECA | EuSEF |
AIFM-Rahmenwerk | |||
Diese vielschichtigen Rahmenbedingungen sollen in der Folge kurz dargestellt werden:
3.2. Das OGAW-Rahmenwerk
3.2.1. Von UCITS I zu UCITS III
Die Grundlage des europäischen Investmentfondsrechts ist die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“), kurz OGAW-RL genannt. Dieses Rahmenwerk wurde seit seiner Konstituierung laufendS. 17 adaptiert, wobei es 2002 seine erste signifikante Überarbeitung durch die Umsetzung der Richtlinie 2001/108 vom zur Änderung der Richtlinie 85/611 des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren hinsichtlich der Anlagen der OGAW(„Produktrichtlinie“) sowie der Richtlinie 2001/107 vom zur Änderung der Richtlinie 85/611 des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte(„Verwaltungsrichtlinie“), die gemeinsam als UCITS III bezeichnet werden, erfuhr.
Die Produktrichtlinie erweiterte das Anlagespektrum zusehends, da damit auch Geldmarktinstrumente, Bankeinlagen, Finanzderivate – kurzum standardisierte Options- und Terminkontrakte für OGAW herangezogen werden können und zudem Investments in andere Investmentfonds in Form von so genannten Dachfonds gestattet sind. Zur Sicherstellung des hohen Anlegerschutzniveaus in den Mitgliedstaaten („MS“) wurden quantitative Anlagegrenzen sowie umfassendere Publizitätsvorschriften erlassen.
Die Verwaltungsrichtlinie regelt den Marktzugang und den Tätigkeitsbereich der VWG, wie etwa die Verpflichtung, dass die Hauptverwaltung sowie der satzungsmäßige Sitz einer VWG in ein und demselben MS sein müssen. Zudem wurden die Anforderungen hinsichtlich der laufenden Eigenkapitalausstattung dahingehend verschärft, dass VWG ein Mindestkapital von EUR 125.000,– aufweisen müssen. Auch das Erfordernis, dass eine VWG von mindestens zwei Personen geführt werden muss, die ausreichende Erfahrung im Investmentgeschäft vorweisen können, sowie die Möglichkeit der Ausübung zusätzlicher Nebendienstleistungen wurden neu eingeführt.
3.2.2. Entwicklungsschritt UCITS IV
Mit UCITS III wurde der so genannte „Europäische Pass“, der bedingt, dass die Zulassung einer VWG in einem MS auch die Durchführung ihrer Aktivitäten in anderen MS ermöglicht, zum „key asset“ des OGAW-Rahmenwerks. Die Ausführung der Aktivitäten ist entweder mittels Zweigniederlassung oder im Rahmen der allgemeinen DienstleistungsfreiheitS. 18 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft möglich, sodass man gerade im Investmentfondsbereich von einem weitgehend erschlossenen Binnenmarkt sprechen kann.
Obwohl dieser „Europäische Pass“ zweifellos zum Herzstück des OGAW-Rahmenwerks wurde, schritt – trotz intensiver Bemühungen, etwa des Single European Act – die weitere Integration des Binnenmarkts nur schleppend voran, sodass der Financial Services Action Plan („FSAP“) der notwendigen Integration höchste Priorität zuordnete.
Nachhaltige Auswirkungen auf die europäische Fondsindustrie hatte der Heinemann Report, in dem die Vorteile einer Integration des europäischen Sektors für Finanzdienstleistungen im Hinblick auf das Wachstum der europäischen Fondsindustrie herausgearbeitet wurden. Der Mehrwert des Heinemann Reports liegt in seiner umfassenden Bestandsanalyse, aber auch im Aufgreifen spezifischer Themen, die beitragen sollen, die Integration der europäischen Fondsindustrie voranzutreiben.
Neben dem aufgezeigten Sekundärrecht erließ die Kommission am die Richtlinie 2007/16/EG zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen, umgangssprachlich auch als Richtlinie zu „Eligible Assets“ bekannt. Mit dieser RL entschied sich die Kommission für eine liberale Auslegung wesentlicher Begriffe der OGAW-RL, die für die Veranlagung wichtig sind, etwa Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, eingebettete Derivate oder Indexfonds. Weiters sind noch zwei Empfehlungen der Kommission zu nennen, die das bestehende europäische Regelungswerk für Investmentfonds abrunden, nämlich die Empfehlung zum Einsatz von Derivaten, welche vor allem auf die Grundprinzipien der Risikobegrenzung und -messung abstellt, sowie die Empfehlung zu anderen Angaben im Vereinfachten Prospekt, die versucht, eine einheitliche Interpretation der prospektrelevanten Bestimmungen zu erreichen.
Vor dem Hintergrund der Analyse des Heinemann Reports wandte sich die europäische Fondsindustrie an die Kommission, die in ihrem Grünbuch über den Ausbau des Europäischen Rahmens für Investmentfonds in weiten Teilen auf die Themen des Heinemann Reports referenzierte. Neben Ineffizienzen des bestehenden Rechtsrahmens betont das Grünbuch, dass trotz der Tatsache, dass sich die Zahl der OGAWs aufgrund des „Europäischen Passes“ für OGAW-Produkte mehr als verdoppelt hat und keine Finanzskandale mit OGAW-Beteiligung vorgefallen sind, das Potenzial der Branche nicht voll ausgeschöpft wird.
Nachdem zwei Expertengruppen bestellt wurden, die sich mit den Rahmenbedingungen für Investmentfonds beschäftigten, goss die Kommission ihre daraus gewonnenen ErkenntnisseS. 19 in das „Weißbuch für den Ausbau des Binnenmarktrahmens für Investmentfonds“. Das Weißbuch bietet erste konkrete Ansätze, wie Mängel des bestehenden Rahmenwerks abgefedert werden könnten:
Beseitigung der administrativen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb (Notifizierungen)
Erleichterung grenzüberschreitender Fondsfusionen
„Pooling“ von Vermögenswerten (Master-Feeder-Strukturen)
„EU-Pass“ für Verwaltungsgesellschaften (Management Company Passport)
Ausbau der aufsichtlichen Zusammenarbeit
Nach einer weiteren öffentlichen Konsultation zum Weißbuch veröffentlichte die Kommission im März 2007 einen so genannten „exposure draft“, in dem die ersten legislativen Änderungsvorschläge dargelegt wurden.
Obwohl diese Änderungsvorschläge weit gediehen waren, wurde UCITS IV Gegenstand politischer Kontroversen, die sich sowohl auf MS-Ebene aufgrund von Wettbewerbsaspekten entzündeten, als auch auf institutioneller Ebene zwischen Kommission und (französischer) Ratspräsidentschaft. Auslöser war der Management Company Passport, mit dem die Möglichkeit geschaffen werden sollte, OGAW in einem MS aus einem anderen MS zu managen. Durch diese Kontroversen drohte UCITS IV zu scheitern. Dies konnte dadurch verhindert werden, dass man sich darauf verständigte, das Committee of European Securities Regulators („CESR“) zu beauftragen, einen Vorschlag für die praktische Handhabung des Management Company Passports auszuarbeiten, der dann in den legislativen Maßnahmen der Kommission reflektiert sein sollte. Ende Oktober 2008 veröffentlichte CESR den gewünschten Vorschlag, auf den sich die beteiligten Parteien einigen konnten, sodass der europäische Gesetzgebungsprozess nicht weiter verzögert wurde.
Das Europäische Parlament verabschiedete UCITS IV am und nach Zustimmung des Rates war UCITS IV mit in die Rechtsordnungen der einzelnen MS umzusetzen.
3.2.3. Zentrale Aspekte von UCITS IV
3.2.3.1. Konzeptionelles
Mit UCITS IV eröffnete sich eine neue grenzüberschreitende Dimension für das europäische Investmentfondsrecht. Materiell stellt UCITS IV hinsichtlich der Ausgestaltungsform der Investmentfonds weiterhin auf OGAW in Vertragsform, Satzungsform oder in der Form eines Trusts ab. Diesbezüglich ist die Angleichung der Wettbewerbsbedingungen für OGAW auf Gemeinschaftsebene ebenso von fundamentaler Bedeutung wie die Sicherstellung des wirksameren und einheitlicheren Schutzes der Anteilinhaber. Im Rahmen der schon erlaubten Verwaltung von Investmentfonds, der Portfolioverwaltung sowie der Nebendienstleistungen sollen, wie im Weißbuch skizziert, die in den MS gebräuchlichstenS. 20 Verschmelzungsverfahren, ein Pooling von Vermögenswerten in so genannten Master-Fonds, ein vereinfachter Marktzugang, eine Angleichung der Behördenbefugnisse sowie damit verbunden eine einheitlichere Ausgestaltung der Zulassungsverfahren realisiert werden.
Auf regulatorischer Ebene manifestiert UCITS IV die Verpflichtung für Aufsichtsbehörden miteinander zu kooperieren und zusammenzuarbeiten sowie Entscheidungen anderer zuständiger Behörden zu berücksichtigen bzw. sich auf diese zu verlassen.
Zu beachten ist – und dies ist wohl hinsichtlich der Generierung der vollen Skaleneffekte ein Hindernis – dass UCITS IV keine Auswirkungen auf nationale steuerliche Regelungen sowie Maßnahmen hat.
3.2.3.2. Die Säulen von UCITS IV
3.2.3.2.1. Zulassung des OGAW und Aufnahme der Tätigkeit der VWG
Die Zulassung eines OGAW zur Ausführung seiner Geschäftstätigkeit ist von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedsstaats vorzunehmen und gilt für sämtliche MS. Der VWG ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Genehmigung erteilt wurde, um ihre Tätigkeit aufnehmen zu können. Materiell präzisiert die OGAW-RL, dass die VWG nur OGAW sowie Organismen für gemeinsame Anlagen („OGA“) verwalten darf. Unabhängig davon bleibt es den MS jedoch unbenommen, Verwaltungsgesellschaften zusätzlich noch die Zulassung für die individuelle Verwaltung einzelner Portfolios sowie von Nebendienstleistungen, wie etwa Anlageberatung und der Verwahrung und technischen Verwaltung von OGAW zu erteilen.
Diese Zulassung ist zudem an durch UCITS III eingeführte Kapitalanforderungen geknüpft, die vorsehen, dass die VWG grundsätzlich mit einem Anfangskapital von mindestens € 125.000,– ausgestattet sein muss, wobei im Fall des Übersteigens des Werts von € 250 Mio. ihrer Portfolios zusätzliche Eigenmittel in Höhe von 0,02% des diesen Wert übersteigenden Betrags vorliegen müssen und die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel € 10 Mio. nicht überschreiten darf.
S. 21Wird der VWG die Zulassung erteilt, kann diese ihre Tätigkeit sofort aufnehmen. Die VWG hat jedoch die im Zuge der Zulassung geforderten Kriterien fortwährend zu erfüllen und die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erlassenen Aufsichtsregeln für die Tätigkeit der Verwaltung von OGAW einzuhalten.
Neben den allgemeinen regulatorischen Anforderungen hat eine VWG die im jeweiligen MS erlassenen Wohlverhaltensregeln einzuhalten.
3.2.3.2.2. Dienst- und Niederlassungsfreiheit sowie Management Company Passport
Die dem europäischen Binnenmarkt inhärenten Grundfreiheiten reflektierend, kann eine in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassene VWG entweder durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ihre Tätigkeiten auch in anderen MS ausüben, wobei zudem auch der grenzüberschreitende Vertrieb von OGAW grundsätzlich gestattet ist. Durch UCITS IV kommt der so genannte Management Company Passport hinzu. Dadurch können OGAW in einem anderen MS unter bestimmten Voraussetzungen eine (nicht im jeweiligen Home-MS des OGAW ansässige) VWG benennen und von dieser verwaltet werden, wobei damit Registrierungsanforderungen verbunden sind.
Möchte eine VWG in einem anderen MS eine Zweigniederlassung errichten, um ihre zugelassene Tätigkeit auszuüben, hat sie die in der OGAW-RL geforderten Voraussetzungen zu erfüllen und die zuständigen Behörden des Home-MS darüber zu unterrichten, die in der Folge innerhalb von zwei Monaten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Behörde des Host-MS zu übermitteln haben. Im Fall der gewünschten Ausübung der Dienstleistung einer gemeinsamen Portfolioverwaltung sind die Unterlagen mit einer diesbezüglichen Bescheinigung zu versehen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Konsequenterweise haben die zuständigen Behörden des Host-MS die Tätigkeiten der Zweigniederlassung zu überwachen.
Möchte eine VWG im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ihre zugelassenen Tätigkeiten in einem anderen MS ausüben, haben die zuständigen Behörden des Home-MSS. 22 innerhalb eines Monats insbesondere den Geschäftsplan mit Angabe der geplanten Tätigkeit und Dienstleistungen an die Behörden des Host-MS zu übermitteln. Im Fall der gewünschten Ausübung der Dienstleistung einer gemeinsamen Portfolioverwaltung sind die Unterlagen mit einer diesbezüglichen Bescheinigung zu versehen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
3.2.3.2.3. Grenzüberschreitende Fondsfusionen
Durch die Überarbeitung des OGAW-Rahmenwerks wurde die Möglichkeit geschaffen, grenzüberschreitende Fondsfusionen durchzuführen, wobei hinsichtlich der Ausgestaltung drei Varianten durch die RL ermöglicht werden:
Ein oder mehrere OGAW oder deren Anlagezweige – so genannte „aufgehende OGAW“ übertragen bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf einen anderen bestehenden OGAW oder einen Anlagezweig dieses OGAW, der dann zum „aufnehmenden OGAW“ wird. Die Anteilinhaber der „aufgehenden OGAW“ erhalten Anteile am „aufnehmenden OGAW“ sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10% des Nettobestandwerts dieser Anteile. Dies hat zur Konsequenz, dass grundsätzlich alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des aufgehenden OGAW auf den aufnehmenden OGAW übertragen werden, die Anteilinhaber des aufgehenden OGAW zu Anteilinhabern des aufnehmenden OGAW werden, wobei sie darüber hinaus ggf. einen Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von 10% des Nettobestandwerts ihrer Anteile im aufgehenden OGAW haben, der mit Inkrafttreten der Verschmelzung erlischt.
Zwei oder mehrere OGAW oder deren Anlagezweige – als so genannte „aufgehende OGAW“ übertragen bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf einen von ihnen gebildeten OGAW oder einen Anlagezweig dieses OGAW, der dann zum „aufnehmenden OGAW“ wird. Die Anteilinhaber der „aufgehenden OGAW“ erhalten Anteile am „aufnehmenden OGAW“ sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10% des Nettobestandwerts dieser Anteile. Dies bedeutet, dass grundsätzlich alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des aufgehenden OGAW auf den neu gegründeten aufnehmenden OGAW übertragen werden, die Anteilinhaber des aufgehenden OGAW zu Anteilinhabern des neu gegründeten aufnehmenden OGAW werden, wobei sie darüber hinaus ggf. einen Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von 10% des Nettobestandwerts ihrer Anteile im aufgehenden OGAW haben, der mit Inkrafttreten der Verschmelzung erlischt.
Ein oder mehrere OGAW oder deren Anlagezweige – übertragen – bis zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten – ihr Nettovermögen auf einen anderen Anlagezweig desselben OGAW, auf einen von ihnen gebildeten OGAW oder auf einen anderen bestehenden OGAW oder einen Anlagezweig dieses OGAW als „aufnehmenden OGAW“. Dies hat zur Konsequenz, dass grundsätzlich die Nettovermögenswerte des aufgehenden OGAW auf den aufnehmenden OGAW übertragen werden, die Anteilinhaber des aufgehendenS. 23 OGAW zu Anteilinhabern des aufnehmenden OGAW werden, und der aufgehende OGAW so lange weiterbesteht, bis alle Verbindlichkeiten getilgt sind.
Diese drei Ausgestaltungsarten einer Fondsfusion sind sowohl für grenzüberschreitende als auch inländische Fondsverschmelzungen anzuwenden. Jegliche Verschmelzung bedarf der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des aufgehenden OGAW, wobei der aufgehende OGAW diesen zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats im Rahmen des Antrags auf Verschmelzung die notwendigen Informationen übermittelt sowie Kopien hiervon an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des aufgehenden OGAW. Den zuständigen Behörden obliegt in der Folge die Prüfung, ob die erhaltenen Informationen für die Anteilinhaber angemessen sind, wobei spätestens nach 20 Arbeitstagen dem aufgehenden OGAW mitzuteilen ist, ob die avisierte Verschmelzung genehmigt wird.
Aus technischer Sicht determiniert die OGAW-RL, dass im Fall nationaler Vorschriften betreffend die Zustimmung der Anteilinhaber zu Verschmelzungen zwischen OGAW, ein Quorum von höchstens 75% der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Anteilinhaber erforderlich ist, wobei grenzüberschreitende Verschmelzungen keinen strengeren Quoren unterliegen dürfen als inländische.
Zudem steht es den Anteilinhabern sowohl des aufgehenden als auch des aufnehmenden OGAW zu, ohne weitere Kosten die Rücknahme oder Auszahlung ihrer Anteile sowie ggf. deren Umwandlung in Anteile eines anderen OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik zu verlangen, wobei dieses Recht auf den Zeitraum ab Unterrichtung des Anteilinhabers über die geplante Verschmelzung bis fünf Werktage vor der Berechnung des Austauschverhältnisses der Anteile befristet ist.
S. 243.2.3.2.4. Master-Feeder-Konstruktionen
Weiters wurde die bekannte Praxis von so genannten Master-Feeder-Konstruktionen in das OGAW-Rahmenwerk aufgenommen, die eine Ausprägung des so genannten Pooling von Vermögenswerten sind. Ein Feeder-OGAW investiert dabei mindestens 85% seines Vermögens in Anteile oder Anlagezweige eines anderen OGAW, eines Master-OGAW, der mindestens einen Feeder-OGAW unter seinen Anteilinhabern hat, selbst kein solcher Feeder-OGAW ist und keine Anteile an einem Feeder-OGAW hält.
Ein Feeder-OGAW kann bis zu 15% seines Vermögens in flüssigen Mitteln, derivativen Finanzinstrumenten zu Hedging-Zwecken sowie im Fall einer Investmentgesellschaft in beweglichen und unbeweglichen Vermögen halten, was für deren unmittelbare Tätigkeitsausübung unerlässlich ist.
Um ein funktionierendes Zusammenspiel zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW sicherzustellen, hat ersterer dem Feeder-OGAW alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser benötigt, um den Anforderungen der OGAW-RL zu entsprechen, wozu er mit dem Master-OGAW eine umfassende Vereinbarung abzuschließen hat. An diese Vereinbarung gekoppelt ist eine etwaige Überschreitung des Investitionslimits von 85% durch den Feeder-OGAW. Weiters haben Master-OGAW und Feeder-OGAW ihre Zeitpläne für die Berechnung und Veröffentlichung ihrer Net Asset Values („NAV“) abzustimmen, um Arbitrage-Möglichkeiten zwischen den Fonds auszuschließen. Korrespondierend dazu ist im Fall der zeitweiligen Aussetzung der Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung der Anteile des Master-OGAW jeder der Feeder-OGAW berechtigt, auch die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile für den gleichen Zeitraum wie der Master-OGAW auszusetzen. Das enge Verhältnis zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW veranschaulicht auch Art. 60 Abs. 4 OGAW-RL, der verlangt, dass im Fall der Liquidation des Master-OGAW auch der Feeder-OGAW zu liquidieren ist, es sei denn, es gibt eine Genehmigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW, die Investition von mindestens 85% des Vermögens in Anteile eines anderen Master-OGAW zu tätigen oder den Feeder-OGAW in einen OGAW ohne Feeder-OGAW-Status umzuwandeln. Analog dazu wird im Fall einer Verschmelzung eines Master-OGAW mit einem anderen OGAW bzw. einer Spaltung in zwei oder mehr OGAW der Feeder-OGAW liquidiert, es sei denn, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW erteilen eine Genehmigung, dass entweder nach der Verschmelzung bzw. Spaltung des Master-OGAW der Feeder-OGAW weiterhin Feeder-OGAW des Master-OGAW oder eines anderen OGAW bleibt oder mindestens 85% des Vermögens des Feeder-OGAW in Anteile eines nicht aus der Verschmelzung bzw. Spaltung hervorgegangenenS. 25 Master-OGAW anlegt oder aufgrund einer Änderung der Vertragsbedingungen eine Umwandlung in einen OGAW ohne Feeder-OGAW-Status vornimmt.
Um sicherzustellen, dass es zu einem gesicherten Informationsaustausch zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW mit unterschiedlichen Verwahrstellen kommt, ist eine Vereinbarung über den Informationsaustausch abzuschließen.
Ähnlich wie im Fall unterschiedlicher Verwahrstellen regelt die OGAW-RL auch den Fall unterschiedlicher Rechnungsprüfer, weshalb diese eine ähnliche Vereinbarung zum Informationsaustausch abzuschließen haben.
Neben dem Informationsaustausch postuliert UCITS IV eine umfassende Informationspolitik gegenüber den Anteilinhabern, die in derartige Master-Feeder-Konstruktionen investiert sind. In diesem Sinn hat etwa der Prospekt des Feeder-OGAW – zusätzlich zu den in Anhang I Schema A vorgesehenen Informationen – weitere Detailinformationen zu enthalten. Der Jahresbericht des Feeder-OGAW enthält zu den Angaben nach Anhang I Schema B noch eine Erklärung zu den aggregierten Gebühren von Feeder- und Master-OGAW, in den relevanten Marketing-Unterlagen des Feeder-OGAW hat sich der Hinweis zu finden, dass dieser permanent zu 85% in Anteile des Master-OGAW investiert ist und Kopien des Prospekts sowie des Jahres- und Halbjahresberichts werden vom Feeder-OGAW den Anlegern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt.
3.2.3.2.5. Kundeninformationsdokument („KID“)
Seit Einführung des Vereinfachten Prospekts durch UCITS III gelangte man zur Erkenntnis, dass dieser zwar von seiner Intention her sinnvoll, jedoch hinsichtlich der praktischen Ausgestaltung und seiner rechtlichen Grundlage unzureichend ist. Das Versäumnis im Zusammenhang mit dem Vereinfachten Prospekt (Simplified Prospectus) ist vor allem rechtlicher Natur, da die Bestimmungen nur Empfehlungscharakter hatten, weshalb es auf nationaler Ebene zu Auswüchsen hinsichtlich des Umfangs und Inhalts kam.
Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen von UCITS IV mit dem KID ein Nachfolgemodell zum Vereinfachten Prospekt geschaffen. So hält Art. 78 Abs. 1 OGAW-RL fest, dass für jeden Investmentfonds ein derartiges KID vorliegen muss, die sinnvolle AngabenS. 26 zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden OGAW zu enthalten hat, so dass der Anleger in die Lage versetzt wird, Art und Risiken des angebotenen Anlageprodukts zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Investitionsentscheidung zu treffen.
Der Inhalt des KID besteht aus a) Informationen zur Identität des OGAW, b) einer kurzen Beschreibung der Investitionsziele und Anlagestrategie, c) der Darstellung der bisherigen Ergebnisse des OGAW oder von Performance-Szenarien, d) Kosten und Gebühren sowie e) dem Risiko-/Ertragschancenprofil der Anlage einschließlich angemessener Hinweise auf die mit der Investition in den betreffenden OGAW verbundenen Risiken sowie entsprechenden Warnhinweisen. Dabei wird Wert darauf gelegt, dass diese Elemente vom Anleger verstanden werden können. In diesem Sinn muss das KID kurz und in einer allgemein verständlichen Sprache verfasst sein, wobei das KID europaweit in einem einheitlichen Format erstellt wird, um so eine gewisse Vergleichbarkeit, insbesondere für Kleinanleger, zu gewährleisten.
Das KID ist als vorvertragliche Information zu qualifizieren, die redlich, eindeutig und nicht irreführend auszugestalten ist und zudem mit den einschlägigen Bestimmungen des allenfalls zuzustellenden Prospekts übereinstimmen muss. Das KID muss rechtzeitig vor der Zeichnung der Anteile des OGAW dem Anleger kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Die OGAW-RL sieht zudem vor, dass das KID den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW jeweils am aktuellen Stand zur Verfügung zu stellen ist.
3.2.3.2.6. Verstärkte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Aufgrund der grenzüberschreitenden Dimension von UCITS IV ist es notwendig, dass auch die betroffenen Aufsichtsbehörden entsprechend kooperieren. Diesbezüglich setzt das überarbeitete OGAW-Rahmenwerk neue Maßstäbe, indem die Zulassung von OGAW sowie deren Beaufsichtigung durch die jeweils zuständigen Behörden umfassend geregelt werden.
Die MS haben die zuständigen Behörden zu benennen, wobei für die Aufsicht über den OGAW grundsätzlich die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zuständig sind. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sind die zuständigen Behörden mit den dazu notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Zudem sieht die OGAW-RL effiziente und wirksame Beschwerde- und Schlichtungsverfahren insbesondere hinsichtlich einer außergerichtlichen Streitbeilegung in Verbraucherrechtssachen vor.
Die Funktionsweise von UCITS IV determiniert sich vor allem durch die Verpflichtung zur Zusammenarbeit der zuständigen Behörden, wobei diesbezüglich administrative MaßnahmenS. 27 zur Erleichterung der Zusammenarbeit zu setzen sind. Der unverzügliche Informationsaustausch sowie die gegenseitige Unterrichtung über einen Verstoß eines Unternehmens im Hoheitsgebiet anderer zuständiger Behörden, das Ersuchen um Überprüfung vor Ort oder im Rahmen einer Ermittlung im Hoheitsgebiet eines anderen MS sowie die umfassende gegenseitige Information über getroffene Entscheidungen betonen diese Kooperationsverpflichtung.
Zu beachten ist dabei jedoch der signifikante Befugniszuwachs der Behörden. Um die Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer zu wahren, ist insbesondere für negative Entscheidungen der jeweils zuständigen Behörde eine schriftliche Begründung notwendig.
3.2.4. Entwicklungsschritt UCITS V
3.2.4.1. Fokus Depotbank und Vergütungspolitik
Bedingt durch die Ereignisse während der Finanzkrise, vor allem den Zusammenbruch von Lehmann Brothers und den Betrugsskandal um Bernie Madoff wurde parallel zu den Verhandlungen über UCITS IV begonnen, die Rolle und Funktion der Depotbank im OGAW-Rahmenwerk konkreter auszugestalten. Diese als UCITS V bekannt gewordene Novellierung des OGAW-Rahmenwerks mündete in der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen. Wie der RL-Name schon indiziert, konzentriert sich dieser Entwicklungsschritt von UCITS V auf die Themen Aufgaben und Haftung der Depotbank im OGAW-Rahmenwerk, die Anforderungen an die Vergütungspolitik von VWG sowie die europäische Harmonisierung der Sanktionsmechanismen.
Von den genannten UCITS V-Themen sind insbesondere die Anpassungen im Bereich der Aufgaben und Haftung der Depotbank zentral, da dadurch – eigentlich seit UCITS I – erstmals wieder in das institutionelle Gefüge zwischen VWG und Depotbank eingegriffen wurde. Materiell wurde diesbezüglich das Haftungsregime der Depotbank jenem der Verwahrstelle im AIFM-Rahmenwerk angeglichen. Dies hat die praktische Konsequenz, dass die Haftung der Depotbank im OGAW-Rahmenwerk nun klar determiniert ist, wobei de facto keine Haftungsbefreiung mehr möglich ist. Weiters ist zu beachten, dass der mit UCITS V vorgenommene Eingriff ins Institutionengefüge – gerade aus österreichischer Sicht – auch dazu führt, dass grundsätzlich mehr Aufgaben der VWG – im Sinne einer europäischen Vereinheitlichung – zugeordnet werden, die etwa hierzulande traditionelle Depotbankaufgaben waren. Dies wird etwa durch die ersatzlose Streichung des bisherigenS. 28 „Austriacums“ § 5 Abs. 5 InvFG 2011 idF BGBl. I Nr. 77/2011 betont. Vor diesem Hintergrund determiniert UCITS V als Aufgaben der Depotbank die ordnungsgemäße Überwachung der Cashflows des OGAW sowie die korrekte Verbuchung aller Gelder, die Verwahrung des OGAW-Vermögens, die Verpflichtung der regelmäßigen und umfassenden Aufstellung sämtlicher OGAW-Vermögenswerte, das grundsätzliche Verbot der Wiederverwendung der verwahrten Vermögenswerte auf die Rechnung der Depotbank oder eines Dritten sowie erweiterte Informationspflichten. Damit einher geht auch die schon erwähnte Verschärfung der Haftung der Depotbank, die nur durch die Fälle „höherer Gewalt“ ausgeschlossen werden kann und grundsätzlich besagt, dass die Depotbank für jegliche Verluste am verwahrten OGAW-Vermögen unverzüglich entweder Finanzinstrumente gleicher Art zurückzugeben oder den äquivalenten Wert des Finanzinstruments zu erstatten hat.
Mit UCITS V kam es auch zur Einführung von Regelungen zur Vergütungspolitik für VWG, die grundsätzlich jenen des AIFM-Rahmenwerks nachempfunden sind. Diese nun auch im Bereich der Vergütungsregeln weitestgehend vorliegende Konsistenz zwischen dem OGAW- und dem AIFM-Rahmenwerk hat auch den aus praktischer Sicht positiven Nebeneffekt, dass die bisherige Anwendung der an sich nur für Kreditinstitute geltenden CRD III-Vergütungsregeln nach dem BWG nicht mehr für VWG zur Anwendung kommen.
Schließlich soll die Harmonisierung der Sanktionsmechanismen eine europaweite Vereinheitlichung der Sanktionsregime herbeiführen, wobei auch Unternehmensstrafen eingeführt wurden. Angesichts der vorherrschenden Strafbewehrung de facto aller Bestimmungen des InvFG 2011 sowie des AIFMG, kommt es in diesem Bereich aus praktischer Sicht zu keinen gravierenden Auswirkungen.
Wie diese Ausführungen zeigen, setzt UCITS V die jüngste Tradition der Novellierungen des OGAW-Rahmenwerks dahingehend fort, dass es sich um eine rein technische Weiterentwicklung handelt, da am Produkt OGAW regulatorisch keine Eingriffe vorgenommen wurden.
3.2.4.2. Angedachter Entwicklungsschritt UCITS VI
Nachdem die Weiterentwicklungen des OGAW-Rahmenwerks durch UCITS IV und UCITS V weitgehend als technische Anpassungen verstanden werden, wurde 2012 von der Europäischen Kommission ein Konsultationspapier betreffend Produktregelungen, Liquiditätsmanagement, Verwahrung, Geldmarktfonds sowie langfristige Investments veröffentlicht, welches vielerorts als Startschuss zu einem „UCITS VI“ gesehen wird, wobei insbesondere deren produktspezifischer Charakter ins Auge sticht. Ausgelöst wurde die Konsultation von der politisch motivierten Diskussion zum Thema Schattenbanken, wobei auch ein inhaltlicher Konnex zu den ESMA „Guidelines on ETFs and other UCITS issues“ besteht.
S. 29Inhaltlich werden zunächst Optionen aufgezeigt, die sich auf die Stärkung des Anlegervertrauens in Geldmarktfonds auswirken können, wobei insbesondere das Liquiditätsmanagement eine zentrale Rolle einnehmen soll, um so positive Auswirkungen auf die Systemrelevanz von Geldmarktfonds zu generieren. Diesem Abschnitt folgen umfangreiche Ausführungen zu effizienten Portfoliomanagementtechniken, wobei vor allem auf Wertpapierleih- und Repogeschäfte, aber auch auf das Sicherheitenmanagement abgestellt wird. Die Europäische Kommission erhofft sich dadurch ein verbessertes Verständnis dieser Techniken. Zudem ist intendiert, neue Regeln für das Liquiditätsmanagement einzuführen, da im Zuge der Finanzkrise einige OGAWs mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen hatten und deshalb gezwungen waren, die Anteilsrücknahme auszusetzen. Diesbezüglich werden Möglichkeiten des Aufschubs von Rücknahmen sowie die Zulässigkeit sogenannter „Side-Pockets“ als auch Zusatzerfordernisse für die Liquiditätssicherung von ETFs auf Sekundärmärkten evaluiert. Interessant ist die (Wieder-)Aufnahme des Themas der Depotbankfreizügigkeit, wonach in gewisser Analogie zum Management Company Passport auch Depotbanken in den Genuss eines derartigen Passportings kommen sollen. Eine etwaige Depotbankfreizügigkeit wurde schon im Grünbuch zu UCITS IV angesprochen, jedoch später im Rahmen der weiteren Konsultation verworfen.
Materiell neu im Kontext der UCITS VI-Konsultation sind Überlegungen zu langfristigen Investments, die von Bedeutung für zukünftiges Wachstum und Wertschöpfung sein könnten. Dabei wird unter anderem auf Infrastrukturprojekte abgestellt, in die nicht-professionelle Anleger investieren könnten. Die Europäische Kommission hat nach Konsultationen zu einem Grünbuch Thema einen konkreten Verordnungsentwurf vorgelegt.
Schließlich sollen im Rahmen von UCITS VI auch jene Mängel ausgebessert werden, die seit der Implementierung von UCITS IV offenkundig geworden sind, vor allem in den Bereichen grenzüberschreitende Fondsverschmelzungen, Notifizierungsverfahren oder Master-Feeder-Strukturen, deren praktische Umsetzung oft an unklaren rechtlichen Aspekten scheitert. Zudem soll eine verbesserte Konsistenz zwischen OGAW- und AIFM-Rahmenwerk hergestellt werden.
Die bisherige praktische Relevanz dieser Konsultation konzentriert sich auf die nach wie vor diskutierten Verschärfungen im Bereich der Geldmarktfonds (MMF) sowie die Etablierung des ELTIF-Rahmenwerks, da beide ihren Ursprung im Konsultationspapier haben.
S. 304. Das AIFM-Rahmenwerk
4.1. Grundsätzliches
Als direkte regulatorische Antwort auf die Finanzkrise wurde, politisch initiiert durch den G-20-Gipfel in London, Anfang April 2009 eine weitgehende Regulierung von Fondskonstruktionen, insbesondere jenen, die keiner Regulierung unterlagen und potentiell systemische Risiken generieren können, beschlossen. Die Europäische Kommission nahm dies zum Anlass, grundsätzlich all jene Fondskonstruktionen zu regulieren, die nicht dem OGAW-Rahmenwerk unterliegen und veröffentlichte dazu, bloß 28 Tage nach dem G-20-Gipfel, einen Entwurf für das künftige AIFM-Rahmenwerk. Wie allein schon die zeitliche Komponente indiziert, war dieser Entwurf in keiner Weise ausgegoren, sodass er einerseits heftig kritisiert wurde, es andererseits zudem rund eineinhalb Jahre und somit dreier Ratspräsidentschaften und mehr als 1600 Abänderungsanträgen bedurfte, bis im Oktober 2010 der finale Durchbruch geschafft wurde. Dieser resultierte jedoch in einem komplexen Kompromiss, der eine Reihe von Überprüfungsprozessen sowie die vollständige Implementierung des AIFM-Rahmenwerks erst mit siebenjähriger Verspätung, also erst 2018, vorsieht.
4.2. Anwendungsbereich
Einer der beiden offensichtlichsten Gründe für den komplexen Kompromiss ist der Anwendungsbereich der AIFM-RL, denn die einzige unumstrittene Klarheit ist die Regelung, dass all jene Fondskonstruktionen im Anwendungsbereich sind, die nicht unter die OGAW-RL fallen. Zudem ist klar, dass es sich bei der AIFM-RL um eine Verwalterrichtlinie handelt, die nur vereinzelt produktspezifische Aspekte regelt. Die AIFM-RL ist somit wohl eine Hybridkonstruktion im Sinne einer Verwalterrichtlinie, durchbrochen durch Produktspezifika, was deren Verständnis zusätzlich erschwert.
Hinzukommt, dass das AIFM-Rahmenwerk keinen Unterschied dahingehend macht, ob es sich beim AIFM um einen externen Manager oder ein internes Management handelt, da die zentrale Tätigkeit die Verwaltung von Investment-Portfolios ist. Dies bedeutet, dass grundsätzlich all jene Unternehmungen als AIFM zu qualifizieren sind, die AIF auf regelmäßiger Basis verwalten, unabhängig davon, ob es sich um offene oder geschlossene Alternative Investment Fonds (AIF) handelt, welche Rechtsform sie haben oder ob sie börsennotiert sind. Auch die bestehenden Restriktionen betreffend Kapital und Anzahl der Investoren sind überschaubar.
Strukturiert man diesen breiten Anwendungsbereich der AIFM-RL, ergeben sich drei Hauptanwendungsfälle:
EU-AIFM, die entweder einen oder mehrere EU-AIF oder Nicht-EU-AIF verwalten;
S. 31Nicht-EU-AIFM, die EU-AIF verwalten, unabhängig davon, ob diese im Hoheitsgebiet der EU vertrieben werden; sowie
Nicht-EU-AIFM, die entweder EU- oder Nicht-EU-AIF in der EU vertreiben.
Da diese Hauptanwendungsfälle insbesondere auch Auswirkungen auf Drittstaaten haben, erklärt dies auch teilweise den vorhin genannten komplexen Kompromiss und Überprüfungsprozess bis hin zur vollständigen Implementierung 2018. Die bescheidenen Ausnahmen vom Rahmenwerk umfassen etwa holding companies, Institutionen, die unter die IORP-RL fallen, supranationale Institutionen, Zentralbanken, nationale, regionale und lokale Regierungen oder Institutionen, die Fonds zum Zweck der Sozialversicherung oder für Pensionssysteme verwalten, Mitarbeiterbeteiligungsprogramme und Mitarbeitervorsorgesysteme sowie spezielle Verbriefungszweckgesellschaften. Zudem sind jene AIFM ausgenommen, die einen oder mehrere AIF verwalten, deren einzige Investoren der AIFM oder Mutter- oder Tochterunternehmen des AIFM sowie andere Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen sind, wobei keiner dieser Investoren selbst ein AIF sein darf.
Das AIFM-Rahmenwerk sieht quantitative Mindestschwellen vor, wobei zu beachten ist, dass alle unter diese Schwellenwerte fallenden „kleinen“ AIFM Erleichterungen beim Zulassungsverfahren im Sinne einer einfacheren Registrierungspflicht genießen, jedoch freiwillig ein „opt-in“ ins AIFM-Rahmenwerk wählen können.
4.3. Zulassungsverfahren
Wie das OGAW-Rahmenwerk legt auch das AIFM-Rahmenwerk einen Schwerpunkt auf die Zulassung des AIFM. Grundsätzlich bedarf es zur Verwaltung eines AIF einer vollen bzw. eingeschränkten Zulassung, wobei zu beachten ist, dass nur die Tätigkeiten des Annex I der AIFM-RL sowie die Verwaltung von OGAW iSd OGAW-RL als zulässig erachtet werden. Wesentlich ist, dass es sich bei der zentralen Tätigkeit um die Verwaltung von Investment-Portfolios handelt, wobei jedoch auch Investitionsberatung, Verwahrung und Administration sowie die Annahme und Durchführung von Orders zulässig ist. Diesbezüglich lässt sich ganz allgemein festhalten, dass das Zulassungsverfahren jenem des OGAW-Rahmenwerks nachempfunden ist.
4.4. Organisatorische Aspekte
Ähnlich wie das OGAW-Rahmenwerk beinhaltet auch die AIFM-RL etliche organisatorische Aspekte, die weitestgehend OGAW- oder MiFID-Standards entsprechen. Art. 18 AIFM-RL (L1) etwa determiniert allgemeine Prinzipien, die vor allem eine adäquate Ressourcenausstattung des AIFM für die Verwaltung von AIF vorsehen, sowie umfangreiche Bewertungsvorschriften. Zudem wird verlangt, dass für jeden verwalteten AIF eine Depotbank bestellt wird.
S. 32Auch hinsichtlich der geübten Praxis der Delegation von Tätigkeiten stellt das AIFM-Rahmenwerk strenge Anforderungen, da diese der zuständigen Behörde des Herkunfts-MS anzuzeigen ist, wenn gem. Art. 19 Abs. 4 AIFM-RL (L1) folgende Voraussetzungen dafür vorliegen: a) der AIFM muss die Delegation mit objektiven Gründen rechtfertigen können, b) der Dritte muss ausreichend Ressourcen für die übertragenen Tätigkeiten zur Verfügung stellen und diese Tätigkeiten effizient durchführen, wobei ausreichende Reputation und Erfahrung vorliegen müssen, c) im Fall der Delegation des Portfolio- oder Risikomanagements muss der Dritte über eine entsprechende Zulassung bzw. Registrierung verfügen bzw. von der zuständigen Behörde eine derartige Zulassung vorgenommen werden, d) im Fall der Delegation des Portfolio- oder Risikomanagements an einen Dritten in einem Drittstaat muss zusätzlich zum Vorliegen einer entsprechenden Zulassung bzw. Registrierung auch die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts-MS und des Drittstaates sichergestellt sein, e) die Delegation darf die Effizienz der Beaufsichtigung des AIFM oder gar die Interessen der Investoren nicht beeinträchtigen und f) der AIFM muss darlegen, dass der Dritte geeignet ist, die Tätigkeiten mit entsprechender Sorgfalt durchzuführen und er selbst dessen Tätigkeiten effektiv überwachen kann.
4.5. Retailklausel
Ein Spezifikum des AIFM-Rahmenwerks ist, dass es – im Gegensatz zum Retailrahmenwerk OGAW – primär auf institutionelle Investoren abstellt. Da aber typischerweise zukünftige AIF derzeit schon an Retailinvestoren vertrieben werden, wie etwa andere Sondervermögen gem. § 166 InvFG 2011, sieht das Rahmenwerk in Art 41 Abs. 1 AIFM-RL (L1) eine Öffnungsklausel für den Vertrieb von AIF an das Retail-Publikum vor. Diese Klausel ermöglicht es den einzelnen EU-MS, den Vertrieb von AIF zu gestatten und dabei strengere Anforderungen an den AIFM oder den AIF im Vergleich zum Vertrieb an professionelle Investoren zu stellen.
4.6. Nationale Umsetzung des AIFM-Rahmenwerks
Österreich hat das AIFM-Rahmenwerk weitestgehend im vorgesehenen Zeitrahmen umgesetzt, wobei legistisch eine dreigliedrige Umsetzung gewählt wurde, indem einerseits die beiden bestehenden Gesetze InvFG 2011 (auch aufgrund des 2011 getätigten Vorgriffs im 3. Teil des InvFG 2011) sowie ImmoInvFG gewissermaßen „AIFM-kompatibel“ gemacht wurden und andererseits mit dem neuen Alternativen Investmentfonds Manager Gesetz (AIFMG) ein Auffangbecken für die restlichen AIF geschaffen wurde.
Konsequenterweise ergeben sich durch diese Umsetzungsvariante drei Kategorien von AIF, die nicht nur durch die unterschiedlichen gesetzlichen Verankerungen zu unterscheiden sind, sondern auch verschiedenartige Produktanforderungen aufweisen. Dies lässt sich dadurch untermauern, dass jene AIF, die im InvFG 2011 geregelt sind, so genannteS. 33 „InvFG-AIF“, also Spezialfonds, Andere Sondervermögen, Pensionsinvestmentfonds sowie die im ImmoInvFG geregelten „Immo-AIF“, also offene Immobilienfonds klare und umfassende Produktanforderungen zu erfüllen haben, was gewissermaßen als bewusstes „Goldplating“ des nationalen Gesetzgebers verstanden werden kann, während die im AIFMG geregelten „Sonstigen AIF“, also etwa Hedgefonds, Private Equity-Fonds, Managed Futures, Infrastrukturfonds oder geschlossene Immobilienfonds – im Sinne der AIFM-RL – keine spezifischen Produktvorgaben einzuhalten haben.
Die vorgenommene dreigliedrige Umsetzung bedingt eine komplexe, bedauerlicherweise auch teils widersprüchliche Verweistechnik, insbesondere zwischen InvFG 2011 und AIFMG, wo es signifikante materielle Normenkonkurrenzen gibt, sodass die diesbezüglich vorgenommene Verweissystematik als verfassungsrechtlich bedenklich einzustufen ist.
Dementsprechend wäre eine legistische Korrektur dringend angeraten.
5. Das Rahmenwerk für Venture Capital Fonds
Nachdem das AIFM-Rahmenwerk trotz seines weitreichenden Anwendungsbereiches nicht allumfassend ist, wurde mit der Verordnung zur Europäischen Fonds für Risikokapital ein eigenes Rahmenwerk für Venture Capital Fonds etabliert.
Dieses Rahmenwerk stellt insbesondere auf jene Fonds ab, die zumindest 70% des von den Investoren bereitgestellten Kapitals dazu verwenden, junge und innovative Unternehmen finanziell zu unterstützen. Ist dies der Fall, ist es diesen Fonds gestattet, das Label „EuVECA“ zu verwenden.
Neben dem EuVECA-Rahmenwerk etablierte die Europäische Kommission noch ein eigenständiges Rahmenwerk für Social Entrepreneurship Fonds (EuSEF), die insbesondere in soziale Unternehmen investieren. Dazu wurden ebenso mittels einer Verordnung einheitliche Anforderungen für dieses Rahmenwerk geschaffen, wobei wiederum zumindest 70% des von den Investoren bereitgestellten Kapitals in derartige soziale Unternehmen investiert werden müssen, um so dem Konzept des „engaged investor“ zu entsprechen. Zudem sieht das Rahmenwerk einheitliche Transparenzregelungen vor. Problematisch ist, dass das EuSEF-Rahmenwerk keinerlei steuerliche Anreize für derartige Investments bietet.
S. 347. Das Rahmenwerk für Europäische langfristige Investmentfonds
Aus dem Konsultationspapier zu einem möglichen UCITS VI verselbständigte sich das Rahmenwerk für European Long-Term Investment Funds (ELTIF), mit dem insbesondere Infrastrukturinvestments durch Private verstärkt werden sollen. Grundsätzlich stehen derartige ELTIF allen Anlegerkategorien offen, wobei regulatorisch insbesondere den Anforderungen des AIFM-Rahmenwerks entsprochen werden muss, sodass neben einem angemessenen Anlegerschutzniveau auch sichergestellt wird, dass es zu einer sicheren Vermögensverwahrung durch eine Verwahrstelle, einer entsprechenden Streuung der Vermögenswerte sowie einem limitierten Einsatz von Derivaten kommt. Wie auch bei EuSEF, sind sowohl produktspezifische, als auch steuerliche Aspekte dafür verantwortlich, dass dieses Produkt vom Markt noch nicht sehr positiv aufgenommen wurde.
8. Packaged Retail Investment and Insurance-based Products (PRIIPS)-Rahmenwerk
Neben den spezifischen Fondsregulierungen, die mittlerweile neben dem traditionellen OGAW-Rahmenwerk auch die genannten AIFM-, EuVECA-, EuSEF- und ELTIF-Rahmenwerke umfassen, hat sich – seit Industriebemühungen im Jahr 2008 – ein Rahmenwerk herausgebildet, dass die Transparenzunterschiede zwischen verpackten Retail-Investmentprodukten minimieren soll. Das dafür geschaffene Packaged Retail Investment and Insurance-based Products (PRIIPs)-Rahmenwerk versucht die teils sehr unterschiedlichen Produktaspekte zu inkorporieren und vergleichbare Transparenzstandards zwischen Fonds-, Versicherungs- und strukturierten Produkten zu schaffen, weshalb es eine sehr ausgeprägte Wettbewerbskomponente aufweist. Diese Wettbewerbskomponente, gepaart mit teils inkompatiblen Produktaspekten führten dazu, dass trotz des avisierten Inkrafttretens am derzeit noch keine methodologisch korrekten und somit praktisch anwendbaren Durchführungsmaßnahmen vorliegen, da die im ersten Halbjahr 2016 von der Kommission vorgelegten Regulatory Technical Standards (RTS) vom Europäischen Parlament mit überwältigender Mehrheit abgelehnt wurden und der Rat zudem schriftlich die Kommission um eine Verschiebung des Inkrafttretens um ein Jahr ersucht hat.
Diese – im europäischen Finanzmarktrecht einzigartige – Vorgehensweise führt dazu, dass es derzeit keine Rechtssicherheit zu PRIIPs gibt. Die sowohl für die Industrie als auch die Anleger unzumutbare Situation könnte einerseits zu einem Überdenken des EU-Legislativprozesses führen, da mit derartigen Vorgangsweisen der an sich pragmatische Zugang des Lamfalussy-Verfahrens konterkariert wird, andererseits bewirken, dass PRIIPs vielleicht doch im Idealszenario zeitglich mit MiFID II/MiFID am zur Anwendung kommt.
S. 359. Steuerliche Aspekte des Investmentfondsrechts
9.1. Inhaltliche Aspekte
Die steuerlichen Bestimmungen zu Investmentfonds waren schon immer integraler Bestandteil des InvFG. Nachdem sich der österreichische Gesetzgeber im Herbst 2010 innerhalb kurzer Zeit auf eine gänzliche Neubesteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen verständigt hat und zudem aufgefordert war, die Umsetzung der UCITS IV-Richtlinie in nationales Recht bis vorzunehmen, ist es mit dem InvFG 2011 auch zu wesentlichen Neuerungen im Bereich der Besteuerung in- und ausländischer Investmentfonds gekommen.
Zusätzlich hat der VfGH in Reaktion auf eine Klagseinbringung österreichischer Banken Ende Jänner 2011 unmittelbar nach Abhaltung der mündlichen Verhandlung die grundsätzliche Verfassungskonformität der neuen Kapitalertragsbesteuerung von Wertpapieren am bestätigt. Der VfGH hat dabei ausgeführt, dass er zwar die Abzugsverpflichtung der Banken per aufgrund der zu knappen Umsetzungsfrist für die Banken als verfassungswidrig erachtet, er hat allerdings die grundsätzliche Konzeption einer Kursgewinnbesteuerung für verfassungskonform befunden (etwa Effizienzgebot oder die Kostentragung durch Banken). Bezüglich der übrigen inhaltlichen Vorbringen (etwa hinsichtlich Kapitalmaßnahmen oder Liquidität) hat sich der VfGH nicht gesondert geäußert. Diese Themen waren nach Auffassung des VfGH nicht zu behandeln, da es an einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der Banken gemangelt habe.
Nachdem das BMF bereits vor Veröffentlichung des VfGH-Erkenntnis eine Verschiebung des Inkrafttretens der Abzugsverpflichtung der Banken im Entwurf eines Abgabenänderungsgesetzes 2011 vom auf den angekündigt hat, konnten die steuerlichen Änderungen im Rahmen der InvFG-Novelle 2011 weitgehend aufrecht bleiben.
Durch die neue Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird das bestehende österreichische Kapitalertragssteuersystem auf sämtliche realisierte Kursgewinne aus depotfähigen Wertpapieren (inkl. Fondsanteilen) ausgeweitet. Banken haben künftig neben Zinsen und Dividenden aus Wertpapieren auch auf Kursgewinne aus Wertpapieren Kapitalertragsteuer einzubehalten. Nachdem die Besteuerung der Investmentfonds grundsätzlich auch dem Transparenzprinzip verpflichtet ist (die vom Fonds vereinnahmten Erträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne werden beim Anteilinhaber in die jährliche steuerliche Bemessungsgrundlage miteinbezogen, unabhängig davon, ob der Fonds auch eine Ausschüttung der Fondserträge tätigt), werden die Kapitalerträge künftig auf zwei Ebenen besteuert. Einerseits werden die jährlich vom Fonds erzielten Erträge einer Kapitalertragsteuer unterworfen (Fondsebene), andererseits haben die Banken künftig auch Kursgewinne aus einer allfälligen Veräußerung der Fondsanteilscheine (Anteilscheinebene) mit Kapitalertragsteuer abzurechnen (die einjährige Spekulationsfrist gilt nur mehr für Fondsanteilscheine, die vor dem erworben wurden). Eine Doppelbesteuerung der Kapitalerträge aus Investmentfonds wird dadurch vermieden, dass die VWGs die bereits jährlich steuerlich vom Anleger erfassten Erträge im Wege der OeKB an die Banken melden, welche diese Erträge den individuell in den Banksystemen erfassten Anschaffungskosten der Fondsanteile ihrer Kunden hinzubuchen. Durch die Zubuchung der bereits versteuertenS. 36 ausschüttungsgleichen Erträge wird der Kursgewinn aus der Veräußerung der Fondsanteilscheine reduziert, eine effektive Doppelbesteuerung somit vermieden.
Durch die Implementierung des AIFM-Rahmenwerks in Österreich ist der aufsichtsrechtliche Fondsbegriff durch das umgesetzte EU-Recht ausgeweitet worden, denn die AIFM-Richtlinie spricht in diesem Zusammenhang von AIF, und als solche gelten grundsätzlich alle in- und ausländischen Organismen, die Kapital von einer Anzahl von Anlegern einsammeln und nicht der UCITS-Richtlinie unterliegen (z.B. Hedgefonds, Immobilienfonds und Private Equity Fonds). Die Betrachtung ist unabhängig davon, welche Rechtsform der Organismus wählt.
Vor diesem Hintergrund hat der österreichische Steuergesetzgeber die künftige Besteuerung von OGAW und AIFs wie folgt umgesetzt:
Die Besteuerung von OGAW und AIF nach dem Transparenzprinzip (inkl. Fiktion der ausschüttungsgleichen Erträge) soll fortgeführt und ausgeweitet werden. Nur für jene AIFs, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisiert sind, soll das bestehende Körperschaftsteuersystem dann weiter aufrecht bleiben, wenn der Organismus einer österreichischen Körperschaftsteuer oder einer vergleichbaren ausländischen Körperschaftsteuer unterliegt, die Körperschaftsteuer des ausländischen AIF nicht mehr als 10% vom österreichischen KÖSt-Satz abweicht (kein Niedrigsteuerland) und der ausländische Organismus nicht einer persönlichen oder sachlichen Befreiung unterliegt. Die Besteuerungsprinzipien von offenen Immobilienfonds (§ 40 ImmoInvFG), d.h. die Besteuerung von Bewirtschaftungsgewinnen, Liquiditätsgewinnen und Aufwertungsgewinnen, werden grundsätzlich auf alle Immobilienveranlagungen, die unter das AIFMG fallen, ausgeweitet. Die Betrachtung ist grundsätzlich wiederum rechtsformunabhängig, mit Ausnahme von Immobilienveranlagungen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, für die das bestehende Körperschaftsteuersystem dann weiter aufrecht bleibt, wenn der Organismus einer österreichischen Körperschaftsteuer oder einer vergleichbaren ausländischen Körperschaftsteuer unterliegt, die Körperschaftsteuer des ausländischen AIF nicht mehr als 10% vom österreichischen KÖSt-Satz abweicht (kein Niedrigsteuerland) und der ausländische Organismus nicht einer persönlichen oder sachlichen Befreiung unterliegt.
Die steuerlichen Regelungen betreffend die Anpassungen an die AIFM-Richtlinie sind für Fondsgeschäftsjahre, die nach dem beginnen, anzuwenden. Die Regelungen zur neuen Verlustverrechnung können bereits für Fonds-GJ, die 2013 beginnen, angewendet werden.
Durch das SteuerreformG (BGBl I 2015/118) ist die Kapitalertragsteuer bei Investmentfonds und Immobilienfonds einheitlich von 25% auf 27,5% erhöht worden (§ 27a Abs. 1 letzter Satz EStG). Die Erhöhung betrifft steuerliche Zuflüsse ab und umfasst Ausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge sowie Realisierungen (Verkauf von Fondsanteilen).
Als steuerlicher Zufluss gilt der Ausschüttungszeitpunkt sowie bei thesaurierenden Fonds der ausschüttungsgleichen Ertrag. Dies ist:
der Zeitpunkt der KESt-Auszahlung (§ 58 Abs. 2 InvFG 2011), ansonsten
der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Meldung der Steuerdaten durch die OeKB, ansonsten
der 31.12. bei Nichtmeldefonds.
9.2. Technische Aspekte
Nach dreijähriger Vorbereitungszeit hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) einen Verordnungstext verabschiedet (FondsmeldeVO 2015), der ein völlig neues Konzept derS. 37 Meldung und Verarbeitung steuerlicher Daten von in- und ausländischen Fonds vorsieht. Die Neukonzeption beinhaltet keine gravierenden materiellen steuerlichen Änderungen, vielmehr wird die technische Komponente der Meldungen neu geregelt.
9.2.1. Neues Meldekonzept
Nach dem bisherigen Meldesystem hat der steuerliche Vertreter selbst die für die Investoren steuerrelevanten Daten (Ausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge, etc.) ermittelt. Die wichtigste Größe ist dabei die Kapitalertragsteuer, die auf Basis der Meldungen an die OeKB (zentrale Meldestelle für Investmentfondsdaten in Österreich) von den österreichischen Banksystemen auf Kunden-Depotebene verarbeitet und (für den Kunden) an das BMF abgeführt worden ist.
Nach dem neuen Meldesystem erfolgt die Ermittlung der für die Investoren steuerrelevanten Daten und insbesondere die Ermittlung der Kapitalertragsteuer künftig durch die OeKB selbst anhand der einheitlich vom BMF genehmigten Berechnungsvorgaben. Die Rolle des steuerlichen Vertreters wird im Wesentlichen auf die Übermittlung der Rohdaten des Fonds (Dividenden, Zinsen, Kursgewinne, Aufwendungen, etc) an die OeKB eingeschränkt. Die KESt-Haftung des steuerlichen Vertreters wird ebenfalls eingeschränkt.
9.2.2. Ziel des neuen Meldesystems
Neben der einheitlichen Ermittlung der steuerrelevanten Daten in- und ausländischer Fonds durch die OeKB wird seitens der OeKB auch eine steuerliche Behandlung für die wichtigsten Anlegergruppen in Österreich generiert. Diese Daten werden auf der OeKB Homepage veröffentlicht. Das neue Meldesystem kommt für Investmentfonds (InvFG 2011), AIF (AIFMG) und Immobilienfonds (ImmoInvFG) zur Anwendung. Die publizierten Steuerdaten können durchaus erheblich ausfallen, gilt doch in Österreich das steuerliche Transparenzprinzip, wodurch die Steuerangaben auf jedes Land heruntergebrochen werden, aus denen die Fondserträge stammen. Doppelbesteuerungsabkommen werden in diesem Zusammenhang ebenfalls berücksichtigt.
9.2.3. Meldungen
Das Meldeprozedere bleibt grundsätzlich unverändert. Datenmeldungen sind hinsichtlich von Ausschüttungen und hinsichtlich ausschüttungsgleicher Erträge (1x pro Jahr) erforderlich. Die Ausschüttungsmeldung hat spätestens am letzten Handelstag vor dem Ausschüttungstag zu erfolgen, die Jahresmeldung ist grundsätzlich spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds vorzunehmen. Erfolgen keine Meldungen, kommt eine pauschale Besteuerung zur Anwendung, die unabhängig vom Fondsertrag ist.
Die Daten sind so wie bisher durch den steuerlichen Vertreter mit „csv“ Meldefile zu melden.
Das neue Fondsmeldesystem ist mit in Kraft getreten.