Vorübergehende Invalidität nach dem SRÄG 2012
1. Aufl. 2015
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S. 34III. Verfahrensrechtlicher Teil
A. Verfahren vor dem PV-Träger
1. Antrag
a) Antragsfiktion bei Leistungsantrag
111
Gem § 361 Abs 1 idF des SVAG gilt ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit vorrangig als Antrag auf Leistung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und von Rehabilitationsgeld sowie auf Feststellung, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes (vgl § 367 Abs 4 Z 3).
b) Feststellungsantrag
112
Das SRÄG 2012 sieht in den §§ 255a und 273a die Möglichkeit eines Antrags auf Feststellung der Invalidität bzw Berufsunfähigkeit ausschließlich zur Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation vor. Diesfalls ist im Bescheid nach § 367 Abs 4 vorletzter Satz idF des SVAG lediglich über das Vorliegen der Invalidität und deren Dauer abzusprechen. Die Frage beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen wird diesfalls nicht behandelt, weil es sich um keinen Leistungsantrag handelt.
c) Sperrfrist für neue Pensionsanträge
aa) Bescheid nach § 367 Abs 4
113
Die allg Sperrfristregelungen des § 362 Abs 2 und 3 für ablehnende Anträge/Klagsab...