Der internationale Betrieb
1. Aufl. 2021
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S. 3058. Objektive Bestimmung des Betriebsverfassungsstatus
Die Verweisung des Normenkomplexes der Betriebsverfassung verlangt eine Kollisionsnorm, die die tatbestandliche Verbindung des Anknüpfungsgegenstands Betriebsverfassung (privatrechtliche Normen der Betriebsverfassung) mit einem passenden Anknüpfungspunkt (zB Betrieb oder eine andere Einheit) und einer Rechtsfolge (Sach- oder Gesamtnormverweisung) beschreibt.
Als Rechtsfolge legt das Modell des § 5 Abs 1 IPRG die Verweisung nach dem Muster einer Gesamtnormverweisung fest. Damit ist auch das IPR der lex causae von der Verweisung des österreichischen IPRG umfasst, wodurch es zu Weiter- und Rückverweisungen kommen kann.
Die „Verweisungsbegriffe“ oder „Anknüpfungsgegenstände“, worunter man die einem Systembegriff zugeordneten Rechtsgebiete (zB „Ehegüterrecht“, „Scheidung“ oder Betriebsverfassung) versteht, stellen den Konnex zwischen dem Anknüpfungstatbestand einer Kollisionsnorm und der von ihr behandelten Rechtsfrage dar.
Der „Anknüpfungstatbestand“ enthält als übergeordnete Ebene neben dem Gegenstand Betriebsverfassung einen oder mehrere Anknüpfungspunkte/-momente (etwa die Belegenheit, die Staatsangehörigkeit oder das Überwiegen bestimmter Sachverhalt...