Der internationale Betrieb
1. Aufl. 2021
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S. 2927. Subjektive Bestimmung des Betriebsverfassungsstatus
7.1. Rechtswahl
Vor der Entwicklung einer allseitigen Kollisionsnorm, die objektiv ermittelbare Anknüpfungspunkte verwendet, ist die Möglichkeit der subjektiven Bestimmung des Betriebsverfassungsstatuts zu prüfen. Die subjektive Bestimmung des anzuwendenden Rechts bzw der Rechtsordnung unter Berufung auf die Parteienautonomie nennt sich „Rechtswahl“. Vielfach ist im nationalen und supranationalen IPR-Normenbestand (zB § 11, 19, 35 Abs 1, § 35a Abs 1, § 48 Abs 2 IPRG; Art 3 EVÜ bzw Art 3 Rom I-VO; Art 14 Rom II-VO; Art 5–7 Rom III-VO) den Parteien die Möglichkeit eröffnet, aufgrund ihrer privatautonomen Wahlfreiheit das anzuwendende Recht selbst zu wählen.
Der Grundgedanke einer dispositiven Festlegung des Betriebsverfassungsstatuts liegt darin, dass im privatrechtlichen Rechtsbereich der Autonomie der Parteien – sofern passend – der Vorrang gegenüber der objektiven Anknüpfung eingeräumt werden sollte. Es handelt sich bei der Rechtswahl um einen gewichtigen Bestandteil des (modernen) IPR, der aber nicht für alle Regelungsbereiche infrage kommt. Ob die Auswahl des anzuwendenden Rechts für die Belange der Betriebsverfassung wirksam getroffen werden...