Informationsmöglichkeiten des Aufsichtsrats
1. Aufl. 2019
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S. 254. Zurückhaltung von Informationen durch den Vorstand
4.1. Verpflichtung zur Informationsweitergabe
Grundsätzlich ist hier nochmals hervorzuheben, dass es kein generelles Geheimhaltungsrecht des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat gibt, vielmehr ist die Berichts- und Informationspflicht ein unabdingbares Element, damit das Zusammenspiel zwischen den Organen funktioniert. Wie bereits anfänglich erläutert, unterstützt auch die gesetzlich verankerte Verschwiegenheitspflicht der Organe diese Verpflichtung zur Informationsweitergabe. Jegliche andere Ansicht und Vorgehensweise wäre nicht tragbar und dem Unternehmen würde es an einer ordnungsgemäßen Führung, Leitung und Kontrolle fehlen.
Die Berichtspflicht des Vorstands ist, wie bereits aufgezeigt, im Gesetz festgelegt. Somit ist es notwendig, dass der Vorstand die erforderlichen Berichtsinformationen bereitstellt und zwar auch ohne eine explizite Aufforderung durch den Aufsichtsrat. Die Leitungsposition des Gesamtvorstands birgt verschiedene Aufgaben, die einzig und allein durch ihn ausgeführt werden dürfen. Dazu zählen auch die Berichtspflichten iSd § 81 AktG und § 95 Abs 2 AktG. All diese Aufgaben haben das Telos, die Funktionsfähigkeit sowie den langfristigen...