Immobilienmaklerrecht kompakt
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1306. Haftung, Rechtsfolgen
6.1. Haftung des Sachverständigen
Immobilienmakler haften aufgrund ihrer notwendigen fachlichen Kenntnis und des notwendigen Fleißes gemäß der Bestimmung des § 1299 ABGB gegenüber dem Auftraggeber. Die Fachkenntnis liegt ua
im Erkennen einer Belastung des Grundstücks,
in der Berechnung des reinen Verkaufserlöses,
in der Kenntnis bestimmter Flächenwidmungspläne (bei ortsansässigen Immobilienmaklern),
im Erkennen von Unrichtigkeiten eines Sachverständigengutachtens.
Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder, bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können; so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last.
Die Haftung eines Immobilienmaklers entspricht somit der Haftung eines Sachverständigen, wobei für den Sorgfaltsmaßstab ...