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IFRS 9 Finanzinstrumente - Herausforderungen für Banken
Gruber/Engelbrechtsmüller (Hrsg)

IFRS 9 Finanzinstrumente - Herausforderungen für Banken

2. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3605-4

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IFRS 9 Finanzinstrumente - Herausforderungen für Banken (2. Auflage)

1. S. 236Einleitung

Eine Thematik, die in Hinblick auf die Bilanzierung von Finanzinstrumenten gemäß IAS 39 nur rudimentär geregelt war, betrifft die Behandlung von Vertragsänderungen. Diese wurde bislang in der Praxis – insbesondere für finanzielle Vermögenswerte – aufgrund des gemäß IAS 39 nur oberflächlichen Regelwerks unterschiedlich gehandhabt. IFRS 9 enthält nunmehr zusätzliche Regelungen, wie im Fall einer nachträglichen vertraglichen Änderung („Modifikation“) von Finanzinstrumenten umzugehen ist. Dabei sind Änderungen von ursprünglichen Vertragsbedingungen („Modifikationen“) von Änderungen infolge von geänderten Einschätzungen über zukünftige Zahlungsströme (keine „Modifikationen“) zu unterscheiden. Modifikationen selbst sind in substanzielle und nicht substanzielle Änderungen von Vertragsbedingungen zu differenzieren, wobei substanzielle Vertragsänderungen eine Ausbuchung („Derecognition“) des ursprünglichen Vermögenswerts auslösen, weil die Ausbuchungskriterien erfüllt sind. Bei nicht substanziellen Modifikationen wird hingegen der ursprüngliche Vermögenswert weiter bilanziert, es kommt aber in der Regel zu einem Modifikationsgewinn oder ‑verlust.

Eine weitere Thematik, die gemäß IAS 39 ungeregelt war und nun durch IFRS 9 spezifischere Vorschriften erfährt, ist die Verwendung von Wertberichtigungskonten. Während gemäß IAS 39 ein Wahlrecht bestand, ein Wertberichtigungskonto zu verwenden oder einen finanziellen Vermögenswert direkt abzuschreiben, ist gemäß IFRS 9 eine Wertminderung zunächst grundsätzlich über ein Wertberichtigungskonto darzustellen. Entsprechend gibt es zusätzliche Regelungen, wann eine (teilweise) Abschreibung („Write-off“) eines finanziellen Vermögenswerts gerechtfertigt ist.

Zu guter Letzt sieht IFRS 9 besondere Bilanzierungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte vor, welche bereits im Zugangszeitpunkt (dh in der Regel bei Erwerb, aber auch bei Neuerfassung als Konsequenz einer wesentlichen Vertragsänderung) wertgemindert sind. Diese als „purchased or originated credit impaired“ bzw „POCI“ bezeichneten Vermögenswerte sind grundsätzlich wie Vermögenswerte der Wertminderungsstufe 3 („Stage 3“) zu bilanzieren, also mit einer Bevorsorgung in Höhe des Lifetime-Expected-Credit-Losses und einer Zinsvereinnahmung auf Basis des Nettobuchwerts nach Abzug der Kreditrisikovorsorge, wobei S. 237POCI-Vermögenswerte im Gegensatz zu herkömmlichen finanziellen Vermögenswerten in weiterer Folge keine Änderung der Bilanzierung („Stage“) erfahren können und bis zum Laufzeitende nach der gleichen Methode (wie Stage 3) zu bilanzieren sind, und zwar unabhängig von der späteren Entwicklung des Kreditrisikos.

Da insbesondere die Regelungen zu Modifikationen und zu POCI-Vermögenswerten nicht nur gemäß IFRS neu sind, sondern auch gemäß lokaler österreichischer Rechnungslegung weitgehend unbekannt sind, stellen sie in der Praxis eine besondere Herausforderung dar. Grund genug, sich dieser Materie in einem gesonderten Kapitel zu widmen. Dabei werden die neuen Regelungen des IFRS 9 zu Modifikationen, Abschreibungen und POCI-Vermögenswerten im Detail vorgestellt, wobei auch Einblick in die Zusammenhänge zwischen diesen neuen Anforderungen gewährt und mögliche Umsetzungsvarianten in der Praxis beschrieben werden.

2. Modifikationen

Modifizierte Vermögenswerte sind Vermögenswerte, deren vertragliche Bedingungen nachträglich geändert wurden. Gemäß IFRS 9 umfasst der Begriff Modifikation alle Arten von Vertragsanpassungen, unabhängig von deren Ursache. Das bedeutet, dass damit sowohl vertragliche Änderungen aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten des Kunden (vielfach unter dem Begriff „Forbearance” zusammengefasst) gemeint sind, aber auch vertragliche Änderungen umfasst sind, die aufgrund von Konkurrenzdruck gewährt werden (etwa um den Kunden nicht zu verlieren). Es spielt daher gemäß IFRS 9 grundsätzlich keine Rolle, ob eine Modifikation bonitätsinduziert oder marktinduziert erfolgt.

Für die Bilanzierung, die Klassifizierung, die Vorschriften zur Bildung von Wertberichtigungen und die erforderlichen Anhangangaben ist bei Änderungen der vertraglichen Parameter zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden:

  • Es kommt zu einer Veränderung der Einschätzung über die zukünftigen Zahlungsströme aus dem Finanzinstrument, ohne dass die ursprünglichen Vertragsbedingungen geändert wurden.

  • Es kommt zu einer Änderung der ursprünglichen Vertragsbedingungen durch

    Vertragsanpassungen, die gemäß IFRS 9 keine substanzielle Änderung der Vertragsbedingungen darstellen oder

    Vertragsanpassungen, die gemäß IFRS 9 eine substanzielle Änderung der Vertragsbedingungen darstellen.

S. 238Die bilanzielle Behandlung von veränderten Einschätzungen über die zukünftigen Cashflows eines Finanzinstruments waren bislang schon gemäß IAS 39 geregelt. Anwendungsfälle sind insbesondere Instrumente mit wechselnder Verzinsung, etwa, wenn sich der Kreditrisikoaufschlag auf den Zinssatz bei sinkender Bonität erhöht (oftmals als „Margin Grid“ bezeichnet). IFRS 9 übernimmt diese Regelungen im Wesentlichen unverändert, die letztlich dazu führen, dass infolge der geänderten Einschätzung der Zahlungsströme der Buchwert des Finanzinstruments erfolgswirksam an den Barwert der neuen Zahlungsströme (bei Anwendung des ursprünglichen Effektivzinssatzes) anzupassen ist.

Falls eine nachträgliche Vertragsanpassung vorliegt und diese Vertragsanpassung gemäß IFRS 9 keine substanzielle Änderung der Vertragsbedingungen darstellt, muss diese Änderung genauso wie eine geänderte Einschätzung der Zahlungsströme behandelt werden. Allerdings wird das resultierende Ergebnis als „Modifikationsgewinn oder ‑verlust“ bezeichnet. Sofern die Vertragsänderung jedoch substanziell ist, muss eine Aus- und neuerliche Wieder-Einbuchung des betroffenen Finanzinstruments erfolgen.

Um die Begrifflichkeiten voneinander abzugrenzen, werden im Folgenden die unterschiedlichen Konstellationen genauer diskutiert:

2. Modifikationen

Abb 1: Abgrenzung der Behandlung von Änderungen der vertraglichen Zahlungsströme

2.1. S. 239Änderung der Cashflow-Einschätzung ohne Vertragsanpassung

Zunächst ist daher die Frage zu beurteilen, ob überhaupt eine Vertragsanpassung („Modifikation“) vorliegt. Falls sich die Bedingungen des Geschäftes und damit die erwarteten Zahlungsströme ändern, diese Änderungen aber bereits im ursprünglichen Vertrag vorgesehen waren, handelt es sich nicht um eine Vertragsanpassung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn in einem Kreditvertrag ein Margin-Grid vereinbart wurde und sich daher während der Laufzeit des Kreditvertrages der Zinssatz und somit die zukünftigen Zahlungsströme (zB in Abhängigkeit einer Ratingveränderung des Kreditnehmers) ändern. Andere Beispiele hierfür wären die Ziehung einer bereits im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Verlängerungsoption bzw einer vorzeitigen Rückzahlungsoption. Insgesamt ergibt sich aus solchen Klauseln eine Änderung der Einschätzung über die zukünftigen Zahlungsströme, wobei die Anpassung eines Basiszinssatzes (zB EURIBOR) bei variablen Krediten grundsätzlich keine Veränderung der Einschätzung über die zukünftigen Zahlungsströme darstellt, da sich hieraus aufgrund der Vorschriften zur Effektivzinsmethode auch keine Barwertveränderung ergeben kann.

Als Folge einer Änderung der Cashflow-Einschätzung ohne Vertragsanpassung ist der Bruttobuchwert erfolgswirksam an den Barwert der geänderten Cashflows anzupassen, der mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz errechnet wurde. Daraus ergibt sich in der Regel ein Gewinn oder Verlust („adjustment gain/loss“), aber es erfolgt keine Aus- und neuerliche Einbuchung, sondern das ursprüngliche Finanzinstrument bleibt bestehen und es erfolgt keine Neuklassifizierung. Da es zu keiner Neuerfassung kommt, kann aus dieser Situation heraus auch kein POCI-Vermögenswert entstehen.

2.2. Änderung der Vertragsbedingungen

Falls eine Vertragsanpassung vorliegt, gilt es zu beurteilen, ob die Vertragsanpassung zu einer substanziellen Änderung der Vertragsbedingungen führt, wobei die Beurteilungskriterien aufgrund von IAS 8 wohl in Analogie zur Beurteilung der Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten angewendet werden können.

S. 240Entsprechend muss jeder Anwender qualitative und quantitative Ausbuchungskriterien definieren, die eine substanzielle Änderung der Vertragsbedingungen determinieren. Derartige qualitative Kriterien könnten beispielsweise ein Währungswechsel, ein Schuldnerwechsel (Instrument wird auf einen fremden Dritten übertragen) oder eine Änderung des SPPI-Status sein. Ein quantitatives Kriterium wäre zum Beispiel eine Barwertänderung um mehr als zehn Prozent. Eine substanzielle Vertragsänderung liegt bereits vor, wenn auch nur einer der Trigger (qualitativ oder quantitativ) ausgelöst wird.

2.2.1. Keine substanzielle Änderung der Vertragsbedingungen

Falls keine der qualitativen Ausbuchungskriterien erfüllt sind, welche eine substanzielle Änderung bewirken und die Barwertänderung zudem weniger als zB 10 % beträgt, liegt keine substanzielle Vertragsanpassung vor.

Als Folge einer solchen nicht substanziellen Vertragsanpassung ist der Bruttobuchwert erfolgswirksam an den Barwert der geänderten Zahlungsströme anzupassen, der mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz errechnet wurde. Es ergibt sich also ein Modifikationsgewinn oder ‑verlust („modification gain/loss“), wobei positive wie auch negative Veränderungen entsprechend als Erhöhung oder Minderung des Bruttobuchwerts erfasst werden. Es erfolgt daher auch keine Aus- und neuerliche Einbuchung, sondern das ursprüngliche Finanzinstrument bleibt bestehen. Entsprechend kann auch keine Neuklassifizierung erfolgen.

Da die Vertragsanpassung nicht substanziell ist und es zu keiner Ausbuchung und Neuerfassung kommt, kann aus dieser Situation heraus ebenfalls kein POCI-Vermögenswert entstehen. Der einzige Unterschied zu einer Änderung der Cashflow-Einschätzung ist das zusätzliche Erfordernis erweiterter Anhangangaben für die erfolgte Vertragsanpassung, wie insbesondere des Modifikationsergebnisses.

2.2.2. Substanzielle Änderung der Vertragsbedingungen

Liegt hingegen eine substanzielle Vertragsanpassung vor (zB durch Erfüllung eines qualitativen Kriteriums oder einer Barwertänderung von größer/gleich S. 24110 Prozent), so muss der Vermögenswert aus- und als neues Geschäft wieder eingebucht werden.

Diese Wieder-Einbuchung erfolgt zum Fair Value und der Saldo aus Restbuchwert des ursprünglichen und Fair Value des neuen Finanzinstruments ist erfolgswirksam als Abgangsergebnis des ursprünglichen Vermögenswerts zu erfassen. Für den neu zugegangenen Vermögenswert hat neuerlich eine Klassifizierung und Berechnung eines neuen (ursprünglichen) Effektivzinssatzes zu erfolgen.

Hierbei ergeben sich zwei Möglichkeiten:

  • Befand sich der ursprünglich modifizierte Vermögenswert vor seiner Ausbuchung in Stage 3 (ausgefallener Vermögenswert), führt dies in aller Regel zur Generierung eines POCI-Vermögenwertes (sofern nicht aufgrund der Besonderheit der Vertragsänderung gewährleistet ist, dass der neu entstandene Vermögenswert nicht mehr als wertgemindert anzusehen ist). Generell sieht der Standard zwar eine Betrachtung des Einzelinstruments für die Beurteilung der Kreditqualität eines finanziellen Vermögenwertes vor, in der Praxis wird jedoch häufig für die Beurteilung, ob Geschäfte als ausgefallen zu betrachten sind oder nicht, die Kundensicht herangezogen, da Banken in der Regel den gesamten Kreditnehmer und nicht einzelne Instrumente innerhalb ihres Ratingsystems bewerten. Somit würde ein POCI-Vermögenswert entstehen, wenn sich der Kreditnehmer im Zeitpunkt der Einbuchung des geänderten Instruments im Ausfall (Default) befindet. Handelt es sich um eine substanzielle Modifikation, die aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Kreditnehmers induziert (bonitätsinduziert) wurde („Forbearance“), ist es in der Regel wahrscheinlicher, dass durch die neuerliche Einbuchung ein POCI-Vermögenswert generiert wird. Bei Einbuchung eines POCI-Vermögenswerts muss anhand des Fair Values und der erwarteten Zahlungsströme (welche bereits um erwartete Kreditausfälle zu reduzieren sind) ein bonitätsangepasster Effektivzinssatz („credit-adjusted effective interest rate“ bzw „CEIR“) berechnet werden (der keinen Kreditrisikoaufschlag mehr enthalten darf, da die Ausfallschätzung bereits in der Einschätzung der erwarteten Zahlungsströme zu erfolgen hat).

  • S. 242Befand sich der ursprünglich modifizierte Vermögenswert vor seiner Ausbuchung nicht in Stage 3 bzw handelte es sich nicht um einen ausgefallenen Vermögenswert, so wird der neue Vermögenswert gemäß der generellen Prozesse generiert und eingebucht: das aktuelle Rating zum Zeitpunkt der Einbuchung ist das neue Ursprungsrating für die spätere Bemessung von Kreditrisikoverschlechterungen, der Fair Value zum Zeitpunkt der erstmaligen (Neu-)Erfassung stellt den neuen Bruttobuchwert dar und es muss ein neuer (ursprünglicher) Effektivzinssatz errechnet und in den Systemen für die Folgebewertung (zB Fortschreibung des Bruttobuchwertes, Abzinsung des berechneten Expected Credit Loss) hinterlegt werden. Handelt es sich bei der substanziellen Modifikation um eine marktinduzierte Modifikation, wird aus dieser Situation heraus in der Regel kein POCI-Vermögenswert entstehen.

In beiden Fällen sind hierzu zusätzliche Anhangangaben erforderlich.

2.3. Zusammenfassung und Anhangangaben

Zusammenfassend stellen sich die unterschiedlichen Auswirkungen der drei Konstellationen wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Substanzielle
Vertragsanpassung
Keine substanzielle
Vertragsanpassung
Änderung der Einschätzung der zukünftigen Zahlungsströme
Bilanzielle
Konsequenz
  • Ausbuchung der betreffenden Vermögenswerte;
  • Einbuchung eines neuen Vermögenswerts zum Fair Value
  • Abgangsergebnis: Differenz zwischen Bruttobuchwert des ausgebuchten und Fair Value des neuen Vermögenswerts im Zeitpunkt der Modifikation
  • keine Ausbuchung
  • Neuermittlung des Buchwertes auf Basis des ursprünglichen Effektivzinssatzes und der neuen Cashflows
  • Gewinn/Verlust: Differenz zwischen Barwert der neuen Cashflows und Barwert der alten Cashflows – abgezinst mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz – wird ergebniswirksam (bei Vertragsanpassungen als Modifikationsergebnis) erfasst.
  • Korrektur des ursprünglichen Effektivzinssatzes (EIR), sofern innerhalb der Vertragsanpassung oder Veränderung der Cashflow Schätzung zusätzliche Gebühren anfallen. (IFRS 9.5.4.3)
Klassifi-zierung
  • Neuklassifizierung erforderlich
  • keine Neuklassifizierung erforderlich
S. 243Bestimmung der
Wertminderung
  • POCI-Vermögenswert, sofern im Zeitpunkt der Modifikation credit impaired (dh im Ausfall)
  • Sonst: Kreditqualität im Zeitpunkt der Modifikation stellt Ausgangspunkt für neue Stufentransferlogik dar (neuer Vermögenswert startet wieder in Stufe 1)
  • keine Auswirkung
  • Stufentransfer: Maßgeblich ist weiterhin die ursprüngliche Kreditqualität
  • es entsteht kein POCI-Vermögenswert
Anhangangaben
  • erweiterte Anhangangaben für Derecognition
  • erweiterte Anhangangaben für POCI-Assets
  • erweiterte Anhangangaben für Modifikationen
  • keine Auswirkungen
Abb 2: Auswirkung auf Bilanzierung, Klassifizierung, Wertminderung und Reporting

Gemäß IFRS 7 müssen beispielsweise die fortgeführten Anschaffungskosten vor der Modifikation sowie der Nettogewinn bzw ‑verlust aus der Modifikation für Geschäfte, die mit einem Lifetime-ECL bemessen werden, im Anhang ausgewiesen werden. Weiters muss zB der Bruttobuchwert von modifizierten Vermögenswerten zum Abschlussstichtag getrennt nach Berechnungsart der Risikovorsorge (12-Monats-ECL sowie Lifetime-ECL) im Anhang ausgewiesen werden.

Neben diesen Anhangangaben, die sich aus den IFRS-Standards selbst ergeben, sind für Banken auch aufgrund der Regelungen über das Financial Reporting („FinRep“) der EBA zusätzliche Angaben zu machen. Diese Angaben umfassen beispielsweise den gesonderten Ausweis von Gewinn bzw Verlust aus Modifikationen in der G&V selbst; die Änderungen des Expected Credit Loss, die sich durch eine Modifikation bzw eine Derecognition ergeben; den Gewinn bzw Verlust aus einer Derecognition; den Bruttobuchwert bzw Nominalwert sowie die ECL Änderungen bei bonitätsinduzierten Modifikationen (Forbearance-Fälle), getrennt nach lebendem und ausgefallenem Geschäft.

Auch aufgrund dieser erweiterten Anhangangaben wird es in Zukunft nötig sein, Modifikationen in den Systemen zu erkennen und deren Barwertauswirkung berechnen zu können, um die jeweiligen Ereignisse (Ausbuchung, Erzeugung eines POCI-Vermögenswerts) sowie die dazugehörigen Schritte (Ermittlung des S. 244Abgangsergebnisses, Wieder-Einbuchung zum Fair Value, Neuberechnung der EIR usw) korrekt verarbeiten zu können. Die meisten Banken sind dabei, eine Art „Barwertrechner“ in ihre Systeme einzubauen, wobei sich auch Synergien mit regulatorischen Anforderungen ergeben, da dieser Barwertrechner nicht nur für die Anforderungen des IFRS 9, sondern auch für regulatorische Zwecke genutzt werden kann – etwa um die von der EBA geforderte 1 prozentige Barwertänderung im distressed restructuring berechnen zu können, die zu einem Ausfallereignis führt.

3. Abschreibungen

Anders als gemäß IAS 39, wo es dem Bilanzierenden frei gestellt war, ob eine Wertminderung über ein Wertberichtigungskonto geführt wurde oder durch eine direkte Reduktion des Buchwerts des wertgeminderten Vermögenswerts erfasst wurde, sieht IFRS 9 vor, dass Vorsorgen für erwartete Kreditverluste jedenfalls über Wertberichtigungskonten zu führen sind. Entsprechend führt der Standard neue Vorschriften ein, wann statt eines Wertberichtigungskontos eine Direktabschreibung („Write-off“) vorzunehmen ist. Der Standard sieht dabei vor, dass ein Instrument oder ein Teil davon in dem Ausmaß abzuschreiben ist, als keine vernünftige Erwartung mehr besteht, dass die Zahlungsströme aus dem Vermögenswert eingebracht werden können (das heißt, dass die Zahlungsströme als uneinbringlich angesehen werden). Eine Abschreibung bedeutet dabei die Reduktion des Bruttobuchwerts des finanziellen Vermögenswerts im Ausmaß der erwarteten Uneinbringlichkeit und ist als Ausbuchung zu werten.

Abschreibungen können sich dementsprechend auf einen finanziellen Vermögenswert in seiner Gesamtheit oder auf einen abgegrenzten Teil beziehen. Ist beispielsweise geplant, die Sicherheiten eines finanziellen Vermögenswerts zu verwerten und wird erwartet, dass aus den Sicherheiten nicht mehr als 30 Prozent des finanziellen Vermögenswerts realisiert werden kann, sollten die übrigen 70 Prozent des finanziellen Vermögenswerts abgeschrieben werden, wenn nach vernünftigem Ermessen nicht davon ausgegangen werden kann, dass weitere Zahlungsströme bei dem finanziellen Vermögenswert realisiert werden können. Obwohl ein Write-off keine Auswirkung auf die Gewinn- und Verlustrechnung hat, wenn der abgeschriebene Betrag bereits in der Wertberichtigung vorgesorgt war, fordert der Standard an dieser Stelle dennoch die direkte Anpassung des Bruttobuchwertes.

S. 245Aufgrund dieser Regelungen muss jede Art von Verzicht oder als gesichert anzusehende Uneinbringlichkeit als Reduktion des Bruttobuchwerts dargestellt werden. Während bei rechtlichem Verzicht oder als Folge eines Insolvenzverfahrens klar ist, dass jene Teile, die vom Verzicht betroffen sind, uneinbringlich sind und entsprechend abzuschreiben sind, besteht die Schwierigkeit darin, den exakten Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Zahlungsströme, auf die offiziell bzw rechtlich noch nicht verzichtet wurde, als uneinbringlich anzusehen sind und somit die ausstehende Forderung reduziert werden soll. Auch regulatorisch wird in „externe“ und „interne“ Abschreibungen unterschieden, wobei gemäß FinRep nur die „internen“ Abschreibungen gesondert auszuweisen sind, was eine gesonderte Auswertbarkeit in den Systemen erforderlich macht.

Ein Beispiel hierfür wäre, wenn die Bank einem Kreditnehmer aufgrund finanzieller Schwierigkeiten eine Reduktion der noch ausstehenden Zinscashflows gewährt. Gestattet die Bank die Zugeständnisse aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, indem sie auf Teile der ausstehenden Forderungshöhe verzichtet, muss die Bank den Bruttobuchwert der Forderung gegenüber dem Kunden um den Barwert des Verzichtes abschreiben. Diese Vorgehensweise könnte einen Anlassfall für eine sogenannte „externe“ Abschreibung darstellen. Sofern jedoch ein Abkommen zwischen Bank und Kreditnehmer existiert, das besagt, dass der Kreditnehmer die Zinsen wieder in voller Höhe nachzuzahlen hat, wenn die finanziellen Schwierigkeiten nicht mehr gegeben sind, hat die Bank nicht offiziell auf einen Teil der Forderung verzichtet. Sofern die Bank es allerdings für kaum realistisch hält, dass die Zinsen je nachgezahlt werden, wäre dies ein Anlassfall für eine „interne“ Abschreibung. Offiziell wird dabei die Forderung gegenüber dem Kreditnehmer nicht reduziert, für Zwecke der IFRS-Rechnungslegung ist in diesem Fall uU dennoch eine (nur „interne“) Reduktion des Bruttobuchwerts erforderlich.

Denkbar wäre auch eine Situation, in der dem Kreditnehmer ein offizieller Verzicht gewährt wird, der zu einer „externen“ Abschreibung eines Teils der Forderung führt, die Bank allerdings aufgrund interner Analysen von einer weiteren Verschlechterung der Bonität des Kreditnehmers ausgeht und somit aus IFRS 9 Sicht noch eine zusätzliche „interne“ Abschreibung vornimmt.

Die Regelungen für Abschreibungen sind auch im Zusammenspiel mit den Vorschriften für Modifikationen zu sehen und in diesem Zusammenhang vorrangig anzuwenden: Sofern eine Vertragsänderung zu einem teilweisen Verzicht führt, ist zunächst in Bezug auf die ursprüngliche Forderung eine Abschreibung im Ausmaß des Verzichts vorzunehmen. Die Vorschriften über VertragsänderunS. 246gen sind dann nur mehr auf den verbleibenden Betrag anzuwenden. Sofern keine qualitativen Gründe für eine Ausbuchung vorliegen und rein anhand quantitativer Kriterien über eine Ausbuchung entschieden werden muss, ist zu erwarten, dass die Barwertänderung des modifizierten Restbetrages (nach der Abschreibung) wohl vielfach kleiner als 10 Prozent sein dürfte und sich dadurch letztlich keine substanzielle Vertragsänderung ergibt. Durch geeignete Regelungen für die Vornahme von Abschreibungen könnte daher im Sanierungsbereich einer Bank, der häufig in die Modifikation von Verträgen aufgrund finanzieller Schwierigkeiten der Kreditnehmer eingebunden ist, die Generierung von POCI-Vermögenswerten deutlich eingeschränkt werden, sofern es aufgrund geeigneter interner Richtlinien zu keiner substanziellen Vertragsänderung (nach Verzicht) kommt.

IFRS 9 definiert dabei nicht, wie eine angemessene Einschätzung aussehen könnte bzw wann nach angemessener Einschätzung der finanzielle Vermögenswert zu reduzieren ist. Somit müssen Banken eine geeignete Abschreibungsrichtlinie entwerfen, wann und nach welcher Einschätzung der Bruttobuchwert des finanziellen Vermögenswerts teilweise oder zur Gänze abzuschreiben ist. Die EZB hat demgegenüber wesentlich konkretere Vorstellungen für die Entwicklung einer geeigneten Abschreibungsrichtlinie. Daher werden in Folge kurz die Anforderungen des EZB Leitfadens für Banken bzgl Definition einer geeigneten Abschreibungsrichtlinie in Eckpunkten zusammengefasst:

  • Klare Vorgaben zur zeitnahen Beurteilung, ob und inwieweit NPLs (non-performing loans) einbringlich sind – die Beurteilung erfolgt auf Einzelbasis inkl geeigneter ergänzender Dokumentationsunterlagen,

  • Definition geeigneter Fristen (auf Basis empirischer Daten) innerhalb der die Wertberichtigungen und Abschreibungen zu erfolgen haben,

  • spezifische klare Regeln (interne Richtlinien), die im Einklang mit der strategischen Planung der Bank stehen inkl geeigneter Genehmigungs- und Kompetenzgrenzen für dessen Umsetzung, sowie

  • die akkurate Vornahme von Abschreibungen durch einen fortlaufenden Kontrollmechanismus.

Allerdings darf an dieser Stelle nicht vergessen werden, dass mittels geeigneter Abschreibungsrichtlinie nur jene substanziellen Modifikationen weitgehend vermieden werden können, die sich aufgrund eines quantitativen Barwertvergleiches ergeben. Ist hingegen ein qualitatives Ausbuchungskriterium (wie zB Währungswechsel) gegeben, liegt jedenfalls eine substanzielle Modifikation vor und der S. 247ursprüngliche Vermögenswert ist auszubuchen und als ein neues Instrument einzubuchen. Falls es trotz einer geeigneten Abschreibungsregelung zu einer Ausbuchung kommt (zB durch Erfüllung qualitativer Ausbuchungskriterien) und der neue Vermögenswert als wertgemindert zu betrachten ist, liegt ein POCI-Vermögenswert vor. Die Behandlung von POCI-Vermögenswerten wird im nächsten Kapitel beschrieben.

Auch für Abschreibungen sind erweiterte Anhangangaben erforderlich. Beispielsweise ist die Höhe der partiellen Abschreibungen und Abschreibungen in ihrer Gesamtheit sowie deren Auswirkungen auf den ECL auszuweisen.

4. Purchased or Originated Credit Impaired Financial Assets

Für Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität („purchased or originated credit-impaired financial assets“ – „POCI-Assets“ bzw „POCI-Vermögenswerte“) sind gemäß IFRS 9 Sonderregelungen in der bilanziellen Behandlung vorgesehen. Diese besondere Bilanzierung kann sowohl bei erworbenen als auch bei selbst geschaffenen Krediten erforderlich sein. Die Eigenkreation von POCI-Vermögenswerten kann typischerweise im Rahmen von Restrukturierungen nicht nur bei der Vergabe von zusätzlichen Finanzierungen an im Ausfall befindliche Kunden vorkommen, sondern auch als Folge von substanziellen Vertragsänderungen eines Kredites, wo das alte Finanzinstrument ausgebucht und als ein neues, modifiziertes Instrument wieder eingebucht wird, welches ggf als POCI-Vermögenswert einzustufen ist.

Die Bonität eines finanziellen Vermögenswerts ist beeinträchtigt, wenn ein oder mehrere Ereignisse mit nachteiligen Auswirkungen auf die erwarteten künftigen Zahlungsströme dieses finanziellen Vermögenswerts eingetreten ist/sind. Indikatoren für eine beeinträchtigte Bonität eines finanziellen Vermögenswerts sind laut Standard ua beobachtbare Daten zu den folgenden Ereignissen:

  • signifikante finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten oder des Kreditnehmers;

  • ein Vertragsbruch, wie beispielsweise ein Ausfall oder eine Überfälligkeit;

  • Zugeständnisse, die der/die Kreditgeber dem Kreditnehmer aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen im Zusammenhang mit den finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers macht/machen, anderenfalls aber nicht in Betracht ziehen würde/n;

  • S. 248die Wahrscheinlichkeit, dass der Kreditnehmer in Insolvenz oder ein sonstiges Sanierungsverfahren geht;

  • das durch finanzielle Schwierigkeiten bedingte Verschwinden eines aktiven Markts für diesen finanziellen Vermögenswert oder

  • der Kauf oder die Ausreichung eines finanziellen Vermögenswerts mit einem hohen Disagio, das die eingetretenen Kreditverluste widerspiegelt.

Unter Umständen kann kein einzelnes Ereignis festgestellt werden, sondern die kombinierte Wirkung mehrerer Ereignisse ist die Ursache für die Beeinträchtigung des finanziellen Vermögenswerts.

Dh analog zu IAS 39 können auch gemäß IFRS 9 die oben angeführten Ereignisse als möglicher objektiver Hinweis für eine Wertminderung angesehen werden und somit ein Kriterium für einen Transfer nach Stage 3 darstellen.

Es stellt sich die Frage, ob tatsächlich jeder neu eingebuchte Kredit, der im Zugangszeitpunkt ein Ausfallrating besitzt, als POCI-Vermögenswert einzustufen ist. Ein denkbares Beispiel wäre zB ein neu eingebuchter Kredit eines sich im Ausfall befindenden Kunden, wobei der Kredit vorrangig und überbesichert ist. Hier wäre das Ursprungsrating bzw die ursprüngliche Kreditqualität zwar weiterhin die eines ausgefallenen Kredites, allerdings wäre dieser Kredit durch die hohe Besicherung wohl nicht als wertgemindert einzustufen und die Definition für einen bei Zugang bereits wertgeminderten Vermögenswert wäre somit nicht gegeben. Genau solche Fälle zeigen deutlich, dass sich innerhalb der Praxis oft Spezialfälle ergeben und der Standard (derzeit noch) Freiraum für Interpretationen lässt.

Sofern allerdings ein Vermögenswert als POCI-Vermögenswert einzustufen ist, darf die Wertberichtigung ausschließlich auf Basis des Lifetime-Expected-Credit-Loss ermittelt werden. Dies bedeutet, dass selbst bei einer wesentlichen Verbesserung der Kreditqualität die Reduktion der Wertminderung auf einen 12-Monats-Expected-Credit-Loss nicht zulässig ist. Zusätzlich bildet der um den Lifetime-Expected-Credit-Loss reduzierte Wert im Zugangszeitpunkt den Bruttobuchwert, die Risikovorsorge ist zu Beginn null. Im Gegensatz zu allen anderen Instrumenten, die vom Impairment-Modell des IFRS 9 umfasst werden, wird die Risikovorsorge von POCI-Vermögenswerten daher nicht in absoluter Höhe des Lifetime-Expected-Loss sondern lediglich als Veränderung zum Lifetime-Expected-Credit-Loss im Zugangszeitpunkt erfasst.

4.1. Erstmalige Erfassung im Zugangszeitpunkt

Ein POCI-Vermögenswert entsteht, wenn sich ein finanzieller Vermögenswert zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung im Ausfall befindet. Diese erstmalige S. 249Erfassung kann auch als Folge einer substanziellen Vertragsänderung und der daraus folgenden Aus- und (Wieder-)Einbuchung entstehen, das heißt bei Vorliegen von quantitativen und/oder qualitativen Ausbuchungskriterien. Diese quantitativen Ausbuchungskriterien umfassen zB eine größer 10 Prozentige Barwert-Abweichung zwischen den ursprünglichen und den modifizierten Cashflows, jeweils abgezinst mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz. Die qualitativen Ausbuchungskriterien umfassen zB einen Schuldnerwechsel oder einen Währungswechsel. In der Praxis stellt daher zunächst das Erkennen eines POCI-Vermögenswerts eine Herausforderung für die Systeme der Bank dar.

Einmal als POCI erkannt, ist der Vermögenswert im Zugangszeitpunkt (bzw „Wiedereinbuchungs-Zeitpunkt“) mit seinem Fair Value zu erfassen. Dieser hat dem Barwert der erwarteten Zahlungsströme zu entsprechen, bei denen die erwarteten Kreditverluste bereits abzuziehen sind. Entsprechend dürfen diese auch nur mehr mit einem bonitätsangepassten Zinssatz, der „credit adjusted effective interest rate“ bzw „CEIR“ abgezinst werden, da es sonst zu einer Doppelerfassung des Kreditrisikos käme. Die CEIR zinst dabei die um die erwarteten Kreditverluste reduzierten erwarteten Zahlungsströme auf den Fair Value im Zugangszeitpunkt ab.

In der Praxis stellt sich die Berechnung des Fair Values im Zugangszeitpunkt für POCI-Vermögenswerte oft als schwierig heraus, da viele Banken in der Vergangenheit Fair Values nur für lebendes Geschäft berechnet haben. Hierbei ist es allerdings wichtig, einen Lösungsweg für diese Fair Value Kalkulation zu finden, da nicht nur für POCI-Assets im Zugangszeitpunkt ein Fair Value benötigt wird, sondern auch für alle zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerte ein Fair Value im Anhang angegeben werden muss. Somit muss neben als lebend eingestuften finanziellen Vermögenswerten, die sich in Stage 1 und Stage 2 befinden, auch für als „non-performing“ eingestufte finanzielle Vermögenswerte, die sich in Stage 3 befinden, ein Fair Value berechnet und ausgewiesen werden.

Da bei POCI-Vermögenswerten im Fair Value zum Zugangszeitpunkt bereits alle erwarteten Kreditverluste (ECLs) eingepreist sind, haben POCI-Vermögenswerte im Zugangszeitpunkt KEINE Wertberichtigung. Die undiskontierten (!) erwarteten Kreditverluste im Zugangszeitpunkt aus POCI-Vermögenswerten sind dabei gemäß IFRS 7 gesondert im Anhang anzugeben. Für Banken sind gemäß FinRep zusätzliche Angabepflichten vorgesehen (zB die Höhe des Bruttobuchwertes und Nettobuchwertes, die kumulierten Änderungen des Lifetime-ECL seit Zugang und die Höhe der vereinnahmten Zinsen).

S. 250Neben den speziellen Wertminderungsvorschriften für POCI-Vermögenswerte sind daher im Zusammenhang mit der Ersterfassung von POCI-Vermögenswerten zunächst folgende zwei Punkte näher zu erörtern:

  • (Neu-)Berechnung des Bruttobuchwertes (Einbuchung zum Fair Value);

  • Berechnung des bonitätsangepassten Effektivzinssatzes (CEIR).

4.1.1. Neu-Berechnung des Bruttobuchwerts

Nach IFRS 9 wird jedes Instrument zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung zum Fair Value eingebucht:

  • Falls der Fair Value gegeben ist, lässt sich der CEIR durch Zielwertsuche mittels Abzinsung der erwarteten Zahlungsströme (nach Abzug der erwarteten Kreditverluste) auf diesen Zeitwert ermitteln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn POCI-Vermögenswerte durch Kauf erworben („purchased“) werden, da in diesem Fall ein eindeutiger Kaufpreis zu identifizieren ist. Die erwarteten Zahlungsströme müssen immer geschätzt werden.

  • Falls der Fair Value nicht aus einem Kaufpreis ableitbar ist – zB weil der POCI-Vermögenswert durch eine substanzielle Vertragsänderung selbst generiert („originated“) wurde – ist dieser Fair Value bei Ersterfassung gemäß IFRS 13 zu schätzen. Der Fair Value zum Zeitpunkt t=0 kann nach IFRS 13 wie folgt berechnet werden:

4.1.1. Neu-Berechnung des Bruttobuchwerts

Formel 1: Fair Value Berechnung bei Ersterfassung für finanzielle Vermögenswerte

Dabei ist Swapi die risikolose Zinsstrukturkurve, LiKi die Standard-Liquiditätskosten, SRKi die Standardrisikokosten (Kreditrisiko) und ε die sogenannte „Epsilon-Kalibrierung“. Die Epsilon-Kalibrierung wird nach IFRS 13.64 wie folgt definiert:

Falls der Transaktionspreis der beizulegende Zeitwert beim erstmaligen Ansatz ist und in Folgeperioden ein Bewertungsverfahren zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts verwendet wird, das nicht beobachtbare Eingangsparameter nutzt, so ist das Bewertungsverfahren so zu kalibrieren, dass beim erstmaligen Ansatz das Ergebnis des Bewertungsverfahrens dem Transaktionspreis entspricht. Diese Kalibrierung stellt sicher, dass das Bewertungsverfahren aktuelle Marktbedingungen widerspiegelt und unterstützt ein Unternehmen bei der Beurteilung, ob eine Anpassung des Bewertungsverfahrens notwendig ist (es kann zB ein Merkmal des Vermögenswerts oder der Schuld geben, das nicht von dem Bewertungsverfahren S. 251erfasst ist). Nach dem erstmaligen Ansatz hat ein Unternehmen bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts unter Verwendung eines oder mehrerer Bewertungsverfahren(s), das/die nicht beobachtbare Eingangsparameter nutzt/nutzen, sicherzustellen, dass diese Bewertungsverfahren am Bewertungsstichtag beobachtbare Marktdaten (zB den Preis für einen ähnlichen Vermögenswert oder eine ähnliche Schuld) widerspiegeln.

Da es sich bei POCI-Vermögenswerten um einen Sonderfall handelt und somit nicht immer ein eindeutiger Transaktionspreis verfügbar ist (insbesondere bei „selbst generierten“ POCI-Vermögenswerten), könnte einerseits bei der Fair- Value-Kalkulation eines POCI-Assets auf die Epsilon-Kalibrierung verzichtet werden bzw ein bereits eingefrorener Epsilon-Kalibrierungsfaktor herangezogen werden. Andererseits ist gerade bei der Ermittlung des Fair Values von wertgeminderten Vermögenswerten zu berücksichtigen, dass ein potenzieller Investor im Kaufpreis üblicherweise auch seine eigenen Workout-Kosten berücksichtigen wird.

Hinsichtlich der erwarteten Zahlungsströme eines POCI-Vermögenswerts ist darauf hinzuweisen, dass von diesen die erwarteten Kreditverluste bereits abgezogen sind. Folglich sollte in diesem Fall auch auf die Einbeziehung der Standardrisikokosten im Nenner der Fair Value Kalkulation verzichtet werden, da das Kreditrisiko nicht doppelt erfasst werden darf. Daraus ergibt sich für POCI-Vermögenswerte folgende Fair Value Kalkulation zum Zeitpunkt t0:

4.1.1. Neu-Berechnung des Bruttobuchwerts

Formel 2: Fair Value Berechnung bei Ersterfassung für POCI-Vermögenswerte

Wie bereits erwähnt, wird in der Praxis neben der risikolosen Zinsstrukturkurve Swapi und den Standard-Liquiditätskosten LiKi auch ein möglicher Aufschlag für eventuelle Workout-Kosten des Investors WoKi berücksichtigt, um den Fair Value, der ja definitionsgemäß einem Exit-Preis entsprechen soll, stärker an realistisch erzielbare Preise anzunähern.

Es gilt zu beachten, dass auch die Formel 1 zur Ermittlung eines Fair Values für einen POCI-Vermögenswert herangezogen werden kann, allerdings müssten hierbei die Standardrisikokosten dementsprechend hoch sein, um die Wertminderung des Vermögenswerts korrekt einzupreisen. Wenn in der Praxis die Ermittlung des geeigneten Aufschlages für die erhöhten Standardrisikokosten auf Portfolioebene erfolgen würde, dann wäre dieser Fair Value pro Einzelgeschäft unpräzise. Zur Vermeidung dieser Ungenauigkeit, müsste der Aufschlag für die Standardrisikokosten auf Ebene des einzelnen Finanzinstrumentes erfolgen, was wiederum die Ermittlung von erwarteten Cashflows erfordern würde.

4.1.2. S. 252Berechnung des bonitätsangepassten Effektivzinssatzes („CEIR“)

Der bonitätsangepasste Effektivzinssatz, ist jener Zinssatz, mit dem die geschätzten künftigen Ein-/Auszahlungen über die erwartete Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts exakt auf die fortgeführten Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswerts mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität abgezinst werden. Bei der Ermittlung des bonitätsangepassten Effektivzinssatzes hat ein Unternehmen zur Schätzung der erwarteten Zahlungsströme alle vertraglichen Bedingungen des finanziellen Vermögenswerts (wie vorzeitige Rückzahlung, Verlängerung, Kauf- und vergleichbare Optionen) und erwartete Kreditverluste zu berücksichtigen. In diese Berechnung fließen alle zwischen den Vertragspartnern gezahlten Gebühren und sonstige Entgelte sowie Transaktionskosten und alle anderen Agios und Disagios, die integraler Bestandteil des Effektivzinssatzes sind, ein.

Der bonitätsangepasste Effektivzinssatz über die Laufzeit eines POCI-Vermögenwerts lässt sich daher mit folgender Formel ermitteln:

4.1.2. Berechnung des bonitätsangepassten Effektivzinssatzes („CEIR“)

Formel 3: CEIR Kalkulation bei Ersterfassung

Auf den ersten Blick stellt sich die Frage, ob die Berechnung des Fair Value für POCI-Vermögenswerte und die Berechnung des dazugehörigen bonitätsangepassten Effektivzinssatzes auf denselben Werten beruht und somit CEIRi = Swapi + LiKi + WoKi als Gleichung gegeben ist. Da die Berechnung des Fair Values für einen POCI-Vermögenswert auf Zinsstrukturkurven basiert, sind die Zinssätze für jede Periode aufgrund der Benutzung von Stützstellen unterschiedlich. Die Effektivverzinsung hingegen mittelt die Zinskurven auf einen fixen Durchschnittszinssatz über die gesamte Laufzeit des Instrumentes. Somit ist folgender Zusammenhang gegeben:

CEIR ≠ Swapi + LiKi + WoKi

Formel 4: Zusammenhang zwischen CEIR und alternativen Zinskurven inkl Aufschlägen

Der nach oben dargestelltem Schema berechnete CEIR ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung des POCI-Vermögenswerts als neuer ursprünglicher (bonitätsangepasster) Effektivzinssatz im System zu hinterlegen und bei der Folgebewertung des Instrumentes (für die Ermittlung der fortgeführten Anschaffungskosten aber auch die laufende Ermittlung des Liftetime-ECL) als Abzinsung der erwarteten Zahlungsströme) heranzuziehen.

4.2. S. 253Folgebewertung zum Bewertungsstichtag

Ungeachtet der allgemeinen Vorgehensweise zur Erfassung der erwarteten Kreditverluste (12-Monats-ECL und Lifetime-ECL) hat ein Unternehmen für finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität zum Abschlussstichtag nur die kumulierten Änderungen der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste seit dem erstmaligen Ansatz als Wertberichtigung zu erfassen, da die erwarteten Kreditverluste bereits bei der Ersterfassung eingepreist wurden.

Falls es zu einer neuerlichen Änderung der Einschätzung der erwarteten Cashflows kommt, müssen die kumulierten Änderungen der Kreditverluste bei POCI-Vermögenswerten erfolgswirksam als Veränderung der Wertberichtigung erfasst werden, was zu einem Wertminderungsaufwand oder ‑ertrag (!) führen kann. Günstige Veränderungen der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste sind insbesondere dann als Wertminderungsertrag zu erfassen, wenn die über die verbleibende Laufzeit erwarteten Kreditverluste geringer sind als jene Kreditverluste, die beim erstmaligen Ansatz in den geschätzten Zahlungsströmen enthalten waren.

Folglich bedeutet dies, dass bei POCI-Vermögenswerten im Zugangszeitpunkt die Wertberichtigung zunächst null ist. Sollte sich die ursprüngliche Erwartung der Kreditverluste über die Laufzeit als zu konservativ erweisen und sich diese im Laufe der Zeit ins Positive revidieren, ergeben sich geringere erwartete Kreditverluste und somit ergibt sich eine „positive Wertberichtigung“ bzw eine „Wertberichtigung mit falschem Vorzeichen“, wodurch der Nettobuchwert über dem Bruttobuchwert zu liegen kommt.

Um zu jedem Bewertungsstichtag die Höhe der Änderung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste erfolgswirksam erfassen zu können, werden die (aktualisierten) erwarteten Cashflows über die Laufzeit des POCI-Vermögenswerts benötigt und mit der ursprünglichen CEIR abgezinst. Die Differenz zum letzten (Netto-)Buchwert (nach erfolgter Aufzinsung des Bruttobuchwerts am Ende der letzten Periode mit der CEIR) ergibt so die Veränderung der Wertberichtigung.

Im Folgenden werden zwei Vorschläge für die Bestimmung der erwarteten Cashflows beschrieben sowie die Folgebewertung eines POCI-Vermögenswerts zu S. 254jedem Bewertungsstichtag. Diese Vorschläge bauen auf der Trennung der POCI-Vermögenswerte in „signifikant“ und „nicht signifikant“ große Fälle (ähnliche Unterscheidung wie in Stage 3 zwischen PEWB und EWB) auf.

Für signifikant große POCI-Vermögenswerte (Obligo größer der bankinternen Signifikanzgrenze) werden wie im EWB-(Einzelwertberichtigung) Verfahren in Stage 3 die erwarteten Cashflows eines POCI-Vermögenswerts im Fachbereich der jeweiligen Bank (zB durch den Sanierungsmanager) geschätzt. Diese geschätzten erwarteten Cashflows dienen als Basis für die Berechnung des Fair Value bzw der CEIR (siehe oben) des POCI-Vermögenswerts bei Ersterfassung.

In der Folgebewertung werden die erwarteten Cashflows über die gesamte Laufzeit zu jedem Bewertungsstichtag des POCI-Vermögenswerts neu geschätzt, sobald sich die Erwartung der Cashflows ändert. Diese erwarteten Cashflows werden mit dem ursprünglichen CEIR zu jedem Bewertungsstichtag diskontiert und die daraus entstehende kumulierte Änderung der erwarteten Kreditverluste wird als Wertminderungsaufwand oder ‑ertrag erfolgswirksam erfasst. Folgende Formeln beschreiben die Berechnung des Nettobuchwerts in den Folgeperioden für einen POCI-Vermögenswert sowie die Erfassung der kumulierten Änderung der erwarteten Kreditverluste:

4.2. Folgebewertung zum Bewertungsstichtag

Formel 5: Berechnung des Nettobuchwerts in den Folgeperioden

POCI Risikoversorge = Bruttobuchwert – Nettobuchwert

Formel 6: Berechnung der kumulierten Änderung der erwarteten Kreditverluste

Für nicht signifikant große POCI-Vermögenswerte (Obligo kleiner der bankinternen Signifikanzgrenze) könnten wie im PEWB (pauschale Einzelwertberichtigung) Verfahren in Stage 3 die erwarteten Cashflows eines POCI-Vermögenswerts pauschal ermittelt werden, etwa, weil die Kosten für einen eigenen Sanierungsmanager bzw für dessen gesonderte Schätzung der erwarteten Cashflows nicht in Relation zu der Obligohöhe eines kleinen Kredites stehen würden. An dieser Stelle stellt sich die Frage, wie ein pauschales Verfahren zur Ermittlung von erwarteten Cashflows aussehen könnte.

Nach IFRS 9 Anhang A berechnet sich der bonitätsangepasste Effektivzinssatz wie folgt:

Bei der Ermittlung des CEIR hat ein Unternehmen zur Schätzung der erwarteten Zahlungsströme alle vertraglichen Bedingungen des finanziellen Vermögenswerts (wie vorzeitige Rückzahlung, Verlängerung, Kauf- und vergleichbare Optionen) und erwartete Kreditverluste zu berücksichtigen.

S. 255Daraus könnte abgeleitet werden, dass für nicht signifikant große Kreditnehmer die erwarteten Cashflows (inkl Kreditrisiko) für die Ermittlung des CEIR als Summe der vertraglichen Cashflows abzüglich der Summe der pauschal ermittelten erwarteten Kreditverluste (Lifetime-ECL) darstellt werden könnten. Folgende Formel zeigt eine mögliche Herleitung von erwarteten Cashflows für nicht signifikant große POCI-Vermögenswerte:

4.2. Folgebewertung zum Bewertungsstichtag

Formel 7: Pauschale Berechnung der erwarteten Cashflows

Durch die Anwendung dieser vereinfachten pauschalen Vorgehensweise könnten Banken auch für nicht signifikant große POCI-Vermögenswerte die erwarteten Cashflows im Zugangszeitpunkt verlässlich schätzen. Auch im Rahmen der Folgebewertung würde sich durch die Anwendung des pauschalen Verfahrens für die Bank eine Erleichterung ergeben, da die Bank die Cashflow Änderung aufgrund von Erwartungsänderungen nicht einzeln ermitteln müsste, sondern sich diese Änderung der erwarteten Cashflows automatisch durch die Änderung der einzelnen Parameter innerhalb der ECL Berechnung (zB Änderung des Ratings und somit dessen PD bzw auch durch eine Änderung des LGDs) ergeben würde. Lediglich die Berechnung des Fair Values und der CEIR würde analog zu jener für signifikant große POCI-Vermögenswerte erfolgen, da sich die Vereinfachung hierbei nur auf die pauschale Schätzung der erwarteten Cashflows im Zugangszeitpunkt und innerhalb der Folgebewertung bezieht.

5. Fazit

Nach IFRS 9 werden neben den schon bisher in IAS 39 enthaltenen Regelungen zur bilanziellen Behandlung von Änderungen in der Einschätzung über erwartete Zahlungsströme auch erstmals Regelungen zum Umgang mit Änderungen der ursprünglichen Vertragsbedingungen klar definiert. Dabei wird bei Vertragsanpassungen zwischen nicht substanziellen und substanziellen Änderungen der Vertragsbedingungen unterschieden, wobei eine substanzielle Vertragsänderung eine Ausbuchung des veränderten Vermögenswerts auslöst und eine Neu-Einbuchung des Vermögenswerts mit nunmehr geänderten Konditionen erfordert. Es handelt sich nur dann um eine substanzielle Vertragsänderung, wenn qualitative und/oder quantitative Ausbuchungskriterien erfüllt sind. Sofern keine substanzielle Änderung der Vertragsbedingungen vorliegt, ist dennoch ein gesonderter Modifikationsgewinn oder ‑verlust zu ermitteln und auszuweisen.

Zudem sieht IFRS 9 vor, dass ein finanzieller Vermögenswert zum Teil oder zur Gänze abzuschreiben ist, wenn keine realistische Erwartung über die Einbringlichkeit der Zahlungsströme aus dem Vermögenswert (bzw eines Teils davon) besteht. S. 256Durch die Entwicklung einer geeigneten Abschreibungsrichtlinie („Write-off-Policy“), welche die (teilweise) Abschreibung immer vorrangig vor einer Modifikation sieht, kann das Auftreten substanzieller Vertragsanpassungen, die durch Erfüllung quantitativer Ausbuchungskriterien entstehen, eingedämmt werden. Dadurch kann in weiterer Folge auch das Auftreten von POCI-Vermögenswerten, die bereits bei Zugang als wertgemindert eingestuft werden und nach IFRS 9 gesondert zu behandeln sind, eingeschränkt werden. Allerdings werden sich auch trotz Entwicklung einer geeigneten Write-off Policy Ausbuchungen als Folge einer substanziellen Vertragsänderung nicht vermeiden lassen, etwa, wenn qualitative Ausbuchungskriterien (zB Währungswechsel) vorliegen. Wenn sich darüber hinaus der Vermögenswert zum Zeitpunkt der substanziellen Modifikation im Ausfall befindet, kann die Erzeugung eines POCI-Vermögenswerts nicht verhindert werden.

Die neuen Regelungen des IFRS 9 zu Modifikationen, POCI-Vermögenswerten und Abschreibungen stellen die Anwender vor neue Herausforderungen und werfen in der praktischen Umsetzung zahlreiche Fragen auf. So wundert es nicht, dass sich in der Praxis bereits unterschiedliche Interpretationen und Auslegungen dieser komplexen Vorschriften entwickelt haben, wobei Banken teilweise verschiedenartige Lösungswege einschlagen. Ob sich letztlich dennoch ein einheitlicher Marktstandard für diese Bilanzierungsthemen ergibt, bleibt abzuwarten.

Literaturverzeichnis

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KPMG Insights into IFRS: KPMG´s practical guide to International Financial Reporting Standards, 14th Edition 2017/18; Sweet & Maxwell.

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